{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-187_2017-04-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134092&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a2441cceda47f3aafd712c7aecf611b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente UVG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:29", "Checksum": "f11c3d4701beff3a4723db0ce8191dca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187\nRegeste:\nInvalidenrente UVG\n\n\nDie durch den Gutachter Dr. med. H.___ weiter festgestellte Diagnose eines «chronischen, immobilisierenden Schmerzsyndroms des rechten Rückfusses» lässt sich durch das Heranziehen der medizinischen Vorakten bestätigen. So wurde bereits im Bericht des [...] vom 12. Juni 2013 (vgl. E. II. 6.26 hiervor) durch die Ärzte der Schmerztherapie ein «persistierendes chronisches Schmerzsyndrom rechter Fuss» festgestellt. Aufgrund der durchgeführten elektrischen Schmerzschwellenmessungen deute ein reduzierter Wert auf eine zentrale Sensibilisierung hin. In der ebenfalls durchgeführten klinischen Untersuchung könne indes eine Allodynie ausgeschlossen werden. Die Ärzte kamen insgesamt zum Ergebnis, es bestehe eine komplexe Schmerzproblematik, zu der mehrere Faktoren beitragen könnten. Dabei führten sie auch nicht somatische Gründe, wie eine mögliche zentrale Sensibilisierung und die emotionale Belastung des Beschwerdeführers auf. Ferner wies auch Dr. med. AT.___ im Rahmen seines Gutachtens vom 5. Dezember 2014 (vgl. E. II. 6.38 hiervor) ein «chronisches immobilisierendes Schmerzsyndrom des rechten Fusses» aus.\nFolglich sind die vorliegenden Arztberichte nicht geeignet, den Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. med. H.___ zu schmälern.\n9.2.4 Eingehend auf das orthopädische Teilgutachten von Dr. med. G.___ erscheint die durch ihn gestellte Hauptdiagnose einer «Bewegungseinschränkung und chronisch wiederkehrende Schmerzen in den rechten Sprunggelenken und dem rechten Fuss» im Hinblick auf die medizinischen Vorakten plausibel. Aus diesen erhellt, dass beim Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 23. Juni 2008 Beschwerden im rechten Fuss persistieren, dies auch nach Durchführung von diversen operativen und konservativen Massnahmen. So führte die gleich nach dem Unfall wegen Vorliegen einer Malleolarfraktur (vgl. E. II. 6.1 hiervor) durchgeführte Operation zunächst zu einer Wundheilungsstörung. Dr. med. L.___ bezeichnete den Wundverlauf der lateralen Wundsituation sodann am 22. August 2008 als «stabil» und Dr. med. univ. B.___ ging am 7. Januar 2009 (vgl. E. II. 6.3 f. hiervor) von einer «akzeptablen Verheilung» aus. Er legte ferner dar, die normale alltägliche Belastung werde vom Beschwerdeführer gut toleriert, er könne indes keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr ausüben. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass nicht nur von den diagnostizierten und radiologisch nachweisbaren Frakturen ausgegangen werden müsse, sondern unter anderem auch von ausgedehnten Läsionen des Kapselbandes des OSG durch die Luxation und mittelfristig mit einer Arthrose gerechnet werden müsse (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Gestützt auf die vorliegenden Arztberichte erwies sich seine Einschätzung als korrekt: So konnten die ab Oktober 2010 durch den Beschwerdeführer vermehrt beklagten Beschwerden im OSG-Bereich (vgl. E. II. 6.5 hiervor) anhand der am 30. November 2010 durchgeführten bildgebenden Verfahren mittels 3-Phasen-Skelettszintigraphie und SPECT-CT insbesondere auf eine Valgusarthrose am OSG rechts zurückgeführt werden (vgl. E. II. 6.7 hiervor) und im Austrittsbericht des [...] vom 6. Juli 2011 wurde zudem eine osteochondrale Läsion festgestellt (vgl. E. II. 6.10 hiervor). Die durchgeführten operativen Eingriffe im Sinne von OSG-Arthroskopien am 30. Juni 2011 bzw. 21. Februar 2012 und mit Neurolyse des Nervus tibialis vom 25. Oktober 2012 trugen nicht zu einem längerfristigen schmerzfreien Zustand des Beschwerdeführers bei (vgl. E. II. 6.10, 6.13, 6.20 hiervor). Mittels MRI vom 11. Februar 2013 (vgl. E. II. 6.22 hiervor) konnten ferner eine Arthrose des oberen Sprunggelenks sowie eine diskrete Talonavicular-Arthrose mit Reizerguss im oberen und unteren Sprunggelenk objektiviert werden. Von einem «chronischen Schmerzsyndrom bei progressivem Spitzfuss» gingen sodann die Orthopäden Prof. Dr. med. R.___ im Bericht vom 27. Februar 2013 und Dr. med. AE.___ im Bericht vom 19. April 2013 sowie die [...] des [...] im Bericht vom 12. Juni 2013 aus (vgl. E. II. 6.23 f., 6.26 hiervor). Der Kreisarzt Dr. med. univ. B.___ sprach in seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 27. Januar 2014 (vgl. E. II. 6.31 hiervor) sodann von «subjektiv stark belastungsabhängigen Schmerzen» und der Unmöglichkeit der Belastung des Fusses. Die Orthopäden des [...] wiesen dementsprechend im Bericht vom 11. Februar 2014 (vgl. E. II. 6.32 hiervor) ein persistierendes Schmerzsyndrom des rechten Rückfusses mit der Differenzialdiagnose von Ödemen aus und rieten ausserdem von einer operativen Sanierung ab. Das nicht operative Vorgehen befürwortete auch der orthopädische Gerichtsgutachter Dr. med. G.___. So führte er aus, vor der Erwägung von operativen Massnahmen würden eine Reduzierung des Körpergewichts durch diätische Massnahmen, die Versorgung mit orthopädischem Schuhwert sowie verlaufsabhängig die Anpassung der analgetischen Medikation erwogen (A.S. 268). Damit stimmte er auch mit den Einschätzungen der übrigen orthopädischen Fachärzte in den Vorberichten überein, die sich mehrheitlich für ein nicht operatives Vorgehen aussprachen (vgl. E. II. 6.28 ff. hiervor). In Bezug auf die dem Beschwerdeführer durch den Chirurgen Dr. med. AU.___ am 26. März 2015 präsentierte Möglichkeit einer Amputation im Unterschenkelbereich mit prothetischer Versorgung (vgl. E. II. 6.39 hiervor) führte Dr. med. G.___ aus, es seien weitere operative Massnahmen zunächst nicht zu diskutieren, es sollten konservative Massnahmen wie die Versorgung mit orthopädischem Schuhwerk und der Ausbau der analgetischen Medikation Vorrang haben (A.S. 266). Dies wird im Übrigen auch durch Dr. med. AW.___ im Arztbrief vom 22. Februar 2016 (vgl. E. II. 6.42 hiervor) befürwortet, indem er eine intensive konservative Schmerztherapie vorschlug."}