{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-187_2017-04-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134092&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a2441cceda47f3aafd712c7aecf611b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente UVG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:29", "Checksum": "f11c3d4701beff3a4723db0ce8191dca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187\nRegeste:\nInvalidenrente UVG\n\n\n9.2.1 In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten kann festgehalten werden, dass der Gutachter Dr. med. J.___ in der «fachspezifischen Aktendiskussion» ausführte, ein länger bestehendes und bedeutsames Abhängigkeitssyndrom von Alkohol oder anderen Substanzen könne weder den im Dossier vorliegenden Berichten noch den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers entnommen werden (A.S. 237). Diese Ausführungen vermögen unter Einbezug der Vorakten zu überzeugen: So wurde zwar im Austrittsbericht vom 5. Mai 2011 der [...] (vgl. E. II. 6.8 hiervor) festgehalten, die Einweisung sei aufgrund eines Indikationsgesprächs mit dem Suchtberater bei zunehmender psychischer Dekompensation und zum qualifizierten körperlichen Alkoholentzug erfolgt (vgl. S.A. 322 S. 2). Jedoch äusserte sich der Beschwerdeführer während der Hospitalisation dahingehend, dass er in den letzten drei Wochen angefangen habe Alkohol zu trinken, bis zu einer Flasche Martini pro Tag, was jedoch ganz «neu» sei, er habe sonst kein Alkoholproblem (S.A. 322 S. 3). Da im Austrittsbericht sodann diesbezüglich die Diagnose «Störungen durch Alkohol/schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)» festgehalten wurde und sich in den übrigen vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine Suchterkrankung des Beschwerdeführers finden, kann mit dem Gutachter Dr. med. J.___ nicht von einem Abhängigkeitssyndrom ausgegangen werden. Dafür sprechen im Weiteren auch der in der Klinik durchgeführte komplikationslose Entzug unter Temesta, der am 27. November 2010 beendet wurde, und die Tatsache, wonach der Beschwerdeführer nie über Trinkdruck oder Verlangen geklagt habe. In diesem Sinne hielt sodann der Psychiater Dr. med. C.___ im Rahmen seiner Untersuchung vom August 2012 die Diagnose «Status nach mindestens schädlichem Gebrauch von Alkohol, Herbst 2010 (ICD-10 F10.1)» fest (vgl. E. II. 6.16 hiervor). Es erscheint daher plausibel, dass der psychiatrische Gerichtsgutachter dieser Diagnose keine Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit zusprach.\nDie durch den Gutachter Dr. med. J.___ diagnostizierte «kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Destabilisation der Selbstwertregulation ICD-10 F61.0» wird durch die vorliegenden Akten gestützt: So wurde bereits im Austrittsbericht vom 5. Mai 2011 (vgl. E. II. 6.8 hiervor) eine «Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)» festgestellt und auch Dr. med. C.___ wies aufgrund seiner psychiatrischen Untersuchung vom 14. August 2012 (vgl. E. II. 6.16 hiervor) eine «kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit selbstunsicheren, paranoiden und ausgeprägt misstrauischen Zügen» aus. Er hielt zudem fest, es bestehe eine ausgeprägte Selbstunsicherheit und abhängige Züge sowie eine gewisse Selbstbezogenheit, was er sodann am 13. November 2012 bestätigte (vgl. E. II. 6.19 hiervor), indem er darlegte, es hätten sich keine wesentlichen Änderungen seiner diagnostischen Beurteilung seit August 2012 ergeben. Auch im Rahmen des Berichts vom 17. Mai 2013 (vgl. E. II. 6.25 hiervor) erwähnte der behandelnde Psychiater Dr. med. AB.___ «sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung: narzisstische (ICD-10 F50.8)» sowie die «Differenzialdiagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (abhängige-selbstunsichere Züge)» und der psychiatrische Gutachter Dr. med. AS.___ hielt in seinem Gutachten vom 4. Dezember 2014 fest (vgl. E. II. 6.37 hiervor), es sei eine «kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0)» gegeben. Unter Beizug der Anamnese vermag denn auch die Einschätzung des Gerichtsgutachters Dr. med. J.___ (A.S. 235 oben), wonach davon auszugehen sei, dass die Persönlichkeitsstörung über viele Jahre hinweg auch dank der guten intellektuellen Ausstattung des Beschwerdeführers gut habe kompensiert werden können, ihm dies aber nach den besonderen Belastungen nach dem Unfall jedoch nun nicht mehr gelungen sei (A.S. 246), zu überzeugen. In diesem Zusammenhang sprach Dr. med. J.___ von einer Dekompensation.\nEingehend auf die in den psychiatrischen Vorakten verschiedentlich dokumentierte depressive Störung (vgl. E. II. 6.8, 6.25, 6.34, 6.37 hiervor) führte Dr. med. J.___ im Rahmen seines psychiatrischen Gutachtens aus, der Beschwerdeführer wirke bei der aktuellen Untersuchung weder depressiv herabgestimmt noch hoffnungslos oder resignierend (A.S. 233). Gestützt auf diese Feststellungen ist nicht zu beanstanden, dass im Rahmen des Gerichtsgutachtens keine depressive Störung (mehr) ausgewiesen wurde.\nAuf die sowohl im Austrittsbericht der [...] vom 27. März 2014 als auch im Gutachten von Dr. med. AS.___ (vgl. E. II. 6.34, 6.37 hiervor) diagnostizierte «chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41» ging Dr. med. J.___ nicht ein. Dies leuchtet ein, da er keine entsprechende Diagnose feststellen konnte. Bei der Beantwortung des Fragenkatalogs hielten die Gerichtsgutachter auch explizit fest, es bestehe keine anhaltende Schmerzstörung (A.S. 253).\nDer Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. J.___ erfährt durch die medizinischen Vorakten somit keine Einschränkungen."}