{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-187_2017-04-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134092&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a2441cceda47f3aafd712c7aecf611b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente UVG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:29", "Checksum": "f11c3d4701beff3a4723db0ce8191dca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187\nRegeste:\nInvalidenrente UVG\n\n\nIm Weiteren hielt Dr. med. G.___ in seinem orthopädischen Teilgutachten aufgrund der festgestellten klinischen Untersuchungsbefunde des Beschwerdeführers in einleuchtender Weise fest (A.S. 260 oben), für den rechten Fuss resultiere aus dem Unfall vom 23. Juni 2008 eine Minderbelastbarkeit, welche sich über Schmerzen erkläre, die aus den posttraumatischen aktuellen Gegebenheiten zu erwarten seien. Zudem bestehe eine gestörte Abrollbewegung des rechten Fusses. In diesem Zusammenhang wies der orthopädische Gutachter ferner auf die festgestellte, seitengleiche normale Beschwielung der Füsse hin (A.S. 257). Dieser Befund ist deshalb relevant, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration angab, schmerzbedingt weder stehen noch gehen zu können und immer zwei Unterarmgehstützen mitzuführen (A.S. 256a). Dies auch, weil der Gutachter weiter ausführte, zu den Funktionseinschränkungen betreffend das rechte Sprunggelenk und den rechten Fuss finde sich inkonsistent, insbesondere mit Blick auf die verbliebene Minderbelastbarkeit des Fusses, bei den Umfangmessungen an den Beinen «keine Umfangsdifferenz im Sinne einer Verschmächtigung der rechtsseitigen Beinmuskelbemantelung». Tendenziell sei vielmehr das rechte Bein etwas kräftiger und auch die Fusssohlenbeschwielung zeige sich bei der Inspektion seitengleich (A.S. 260 unten). Es vermag daher einzuleuchten, wenn der orthopädische Gutachter ausführte, die vollständige Entlastung des rechten Fusses an den vom Beschwerdeführer geführten zwei Unterarmgehstützen könne nicht nachvollzogen werden (A.S. 259 unten). Im Weiteren machte der Experte darauf aufmerksam, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Schmerzintensität (zwischen VAS 1 - 9) vage seien und sich keine Reizsymptome fänden, welche Ruheschmerzen im rechtem Fuss nachvollziehbar machten (A.S. 261). Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Aktivitäten und den Tagesablauf (A.S. 256b), wonach er tagsüber meist am PC sitze mit hochgelagertem rechten Fuss, Videofilme schaue, Gitarre spiele, im Singkreis sei, die Ehefrau zu den Einkäufen fahre und schwimmen gehe, stützen sodann den Rückschluss des Gutachters, wonach dadurch deutlich werde, dass dem Beschwerdeführer Ressourcen verblieben (A.S. 261).\nIm Rahmen des neurologischen Gutachtens führte Dr. med. I.___ aufgrund der durchgeführten Elektroneurographie mit weitgehend seitengleichen Befunden, welche die rechte Schmerzsymptomatik nicht erklären würden (A.S. 274), und der im Rahmen der klinischen Untersuchung festgestellten, nicht zu einem neurogenen Schmerz passenden Schmerzcharakteristika (A.S. 275) in nachvollziehbarer Weise aus, es müsse insgesamt aus rein neurologischer Sicht mit Sicherheit angenommen werden, dass keine primäre neurogene Ursache für die Schmerzerklärung in Frage komme. Es müssten vielmehr lokale, mechanische Schmerzursachen vermutet werden, weshalb auf das orthopädische Fachgebiet verwiesen werde. Weiter legte der Gutachter dar, aus neurologischer Sicht komme weder eine lokale Nervenschädigung von Nervenstrukturen wie z.B. des Nervus tibialis oder dessen Äste noch ein CRPS als autonome Dysregulation in Frage. Diese Ausführungen erscheinen schlüssig, da der neurologische Experte im Rahmen der klinischen Untersuchung festhielt (A.S. 273), es sei im Bereich der Ferse sowohl plantar, seitig, rückseitig, als auch im Bereich des Vorfusses plantar wie auch rückseitig keinerlei Berührungsempfindlichkeit im Sinne einer Allodynie oder Hyperpathie feststellbar. Bei lokalen peripheren Nervenfaserschädigungen wäre aber üblicherweise eine sehr umschriebene und scharf abgrenzbare Sensibilitätsminderungszone feststellbar, welche so aber sicher nicht bestehe.\nIn Bezug auf das CRPS wies der rheumatologische Gutachter Dr. med. H.___ überzeugend darauf hin (A.S. 281 unten), bei seiner Untersuchung würden Befunde fehlen, die auf ein noch florides CRPS zur Erklärung der Ruheschmerzen und insbesondere zur Begründung einer Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit hinweisen würden. So könne er keine sicheren Zeichen eines Stadiums 2 des CRPS mit Temperaturdifferenz, Sudation, Hautkoloritveränderungen und verstärktem Haarwachstum finden. Diese Feststellungen leuchten unter Heranziehung seiner objektiven Befunde der unteren Extremitäten ein (A.S. 280). Der Gutachter hielt ferner fest, die Diskrepanz zwischen den objektivierbaren pathologischen Befunden und dem beklagten Schmerzausmass sei auffällig und aus rheumatologischer Sicht unklar (A.S. 282). Dies vermag unter Hinweis auf die Feststellungen zur «Psyche» zu überzeugen (A.S. 280 oben), wobei u.a. darauf hingewiesen wurde, dass Fragen zur aktuellen Schmerzcharakterisierung sehr umständlich und insgesamt ungenau beantwortet worden seien, stattdessen sei wiederholt auf medizinische und ärztliche sowie physiotherapeutische Fehlleistungen hingewiesen worden, wodurch der rechte Fuss «versiechet» worden sei. Weiter führte der rheumatologische Gutachter unter Einbezug der bildgebenden Untersuchungen (vgl. A.S. 280 unten) überzeugend aus, die aktuellen belastungsabhängigen Schmerzen seien durch posttraumatische Arthrose im OSG, geringer im USG rechts und durch eine Spitzfussstellung mit gestörter kapsuloligamentärer Funktion erklärbar.\nDamit kann dem Gerichtsgutachten der [...] GmbH vom 6. Februar 2017 grundsätzlich Beweiswert zugesprochen werden.\n9.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die vorliegenden Arztberichte den Beweiswert des [...] GmbH-Gutachtens zu schmälern vermögen. Dabei ist zunächst auf den psychischen (vgl. E. II. 9.2.1 hiernach) und anschliessend sowohl auf den neurologischen (vgl. E. II. 9.2.2 hiernach), rheumatologischen (vgl. E. II. 9.2.3 hiernach) und orthopädischen (vgl. E. II. 9.2.4 hiernach) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzugehen:"}