{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-187_2017-04-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134092&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a2441cceda47f3aafd712c7aecf611b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente UVG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:29", "Checksum": "f11c3d4701beff3a4723db0ce8191dca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187\nRegeste:\nInvalidenrente UVG\n\n\n9.1 Das Gutachten von Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie FMH, Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. H.___, Facharzt für Physikalische Medizin FMH, spez. Rheumatologie, Manuelle Medizin, wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 4.1 hiervor) grundsätzlich in allen Punkten gerecht. So wurde der Beschwerdeführer durch die Gutachter je einer ausführlichen Exploration unterzogen (A.S. 223 ff., 255 ff., 269 ff., 276 ff.), womit die durch ihn geklagten Beschwerden berücksichtigt wurden. Weiter wurden sowohl im Rahmen des orthopädischen Teilgutachtens als auch im neurologischen und orthopädischen Konsilium je eine klinische Untersuchung mit Abklärung des Neurostatus und Untersuchung mittels Elektroneurographie durchgeführt (A.S. 256b ff., 273 f., 279 f.), womit das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen beruht. Auf das Durchführen von weiteren bildgebenden Verfahren wurde aufgrund der Kernspintomographie des rechten oberen Sprunggelenkes vom 8. Juli 2016 infolge fehlender Indikation verzichtet (A.S. 258 oben). Durch das Zusammentragen sämtlicher, seit dem 23. Juni 2008 erstellter medizinischer Akten unter dem Titel «Aktenanalyse» (A.S. 192 ff.) und der Akten des Versicherungsgerichts ab 6. Juni 2014 (A.S. 214 ff.) sowie den Beilagen des Beschwerdeführers ab 12. Juli 2016 (A.S. 217 ff.) wurde das Gutachten auch in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Zudem sind die Ausführungen der Gutachter schlüssig und nachvollziehbar: So hielt der Psychiater Dr. med. J.___ fest, der Beschwerdeführer habe bei der aktuellen Untersuchung zu keinem Zeitpunkt depressiv herabgestimmt, hoffnungslos oder resignierend gewirkt (A.S. 233 oben). Diese Darlegung lässt sich aufgrund des durch ihn im Rahmen der Exploration festgehaltenen «psychischen Befundes in Anlehnung an Interviewfaden AMDP» (A.S. 229 f.) nachvollziehen. Dort wird der Beschwerdeführer in Bezug auf den Affekt als emotional schwingungsfähig, auslenkbar und nicht in erkennbarer Weise stimmungslabil, affektarm oder affektverflacht beschrieben (A.S. 230). Auch die weitere gutachterliche Feststellung, wonach die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers anankastische, narzisstische, histrionische, unreife und querulatorische sowie leicht paranoide Wesenszüge habe (A.S. 230), vermag unter Einbezug des bei der Exploration festgestellten Verhaltens des Beschwerdeführers einzuleuchten. So hielt der psychiatrische Gutachter bspw. fest (A.S. 229), das Denken sei vorwiegend auf die Inhalte des Unfalls eingeengt, er könne aber auch andere Themen besprechen. Es bestehe zudem eine psychomotorische Unruhe, was sich v.a. beim Vortragen seiner eigenen Position in Bezug auf die dokumentierte Meinung der Ärzte äussere, wobei er beim Reden oft den ganzen Körper benütze. Abermals falle bei den Ausführungen des Beschwerdeführers auch auf, dass er sich als Opfer ansehe und diese Rolle auch ausagiere. Er habe zudem mehrfach Bedenken geäussert, dass er bisweilen missverstanden werden könnte und die Untersuchungen deshalb zu seinen Ungunsten ausfallen würden. In diesem Zusammenhang überzeugt unter Einbezug der Anamnese denn auch die gutachterliche Darlegung (A.S. 234 unten), wonach davon auszugehen sei, dass die verschiedenen Ereignisse um die Erkrankung im Verlauf der Jahre zu Kränkungen geführt und schliesslich in einer krisenhaften narzisstischen Kränkung gemündet hätten, bei der es sich um interpersonelle Vorgänge oder Ereignisse handle, durch welche die Diskrepanz zwischen dem eigenen Bild und dem Bild anderer Personen (krisenhaft) verstärkt werde. Daher erscheint die Schlussfolgerung, wonach beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Biographie primär keine schweren strukturellen Störungen der Persönlichkeit bestünden, plausibel (A.S. 234 unten). Dies insbesondere, weil der Gutachter anschliessend erläutert, dass bei diesen sonst stärkere Mängel an psychischer Stabilität, Umgänglichkeit, Zuverlässigkeit, reduzierter Impulskontrolle sowie stärkere Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit im beruflichen und persönlichen Bereich durchgängig zu erwarten wären."}