{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-187_2017-04-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134092&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a2441cceda47f3aafd712c7aecf611b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente UVG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:29", "Checksum": "f11c3d4701beff3a4723db0ce8191dca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187\nRegeste:\nInvalidenrente UVG\n\n\n8. Im Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 (A.S. 1 f.) stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. med. univ. B.___ vom 27. Januar 2014 (vgl. E. II. 6.31 hiervor) und das durch ihn formulierte Zumutbarkeitsprofil sowie die Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit ab (vgl. A.S. 11 f.). Seinen Beurteilungen kann indes aufgrund der übrigen medizinischen Akten nicht ohne weiteres gefolgt werden. Jedenfalls vermögen diese an seinen Einschätzungen betreffend die dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitsfähigkeit Zweifel hervorzurufen: So attestierte Dr. med. AT.___ dem Beschwerdeführer in seinem rheumatologischen Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung vom 5. Dezember 2014 (vgl. E. II. 6.38 hiervor, S. 27) eine «Arbeitsfähigkeit von 50 %» auf ein Ganztagespensum in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit, mit der Möglichkeit, den Fuss mindestens auf Stuhlhöhe hochlagern zu können und ohne die Bewältigung von schweren oder mittelschweren Lasten. Obschon dieses Zumutbarkeitsprofil jenem des Kreisarztes Dr. med. univ. B.___ entspricht, lautet dessen Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit anders. So ging Dr. med. univ. B.___ in seinem Untersuchungsbericht vom 27. Januar 2014 von einer «ganztägigen Arbeitsfähigkeit» in einer wechselbelastenden, körperlich leichten bis mittelschweren, überwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, das Bein frei zu positionieren und ohne längere Zwangshaltungen des Fusses, aus. Zudem sollte das Bein idealerweise hochgelagert werden. Es kommt hinzu, dass Dr. med. AT.___ festhielt, seine Befunde seien im Wesentlichen dieselben wie jene, die der Kreisarzt festgestellt habe (Beschwerdebeilage Vertretung des Beschwerdeführers Nr. 8 S. 44 f. jeweils unten). Somit bestehen aus somatischer Sicht unterschiedliche ärztliche Beurteilungen bezüglich der dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, wonach der Gutachter Dr. med. AT.___ die Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund einer Konsensbesprechung mit dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. AS.___ attestierte. Denn Dr. med. AT.___ führte auf S. 43 seines Gutachtens unter dem Titel «Arbeitsfähigkeit für eine Verweistätigkeit aus rheumatologischer Sicht» aus: «Für eine derartige Tätigkeit, bei welcher er die Position frei wechseln kann […], besteht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % auf ein Ganztagspensum.». Es kann folglich bei dieser Beurteilung bzw. Bezifferung der Arbeitsfähigkeit nicht von einem Einbezug der psychiatrischen Befunde ausgegangen werden.\nMindestens geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. univ. B.___ werden zudem durch seine Notiz vom 21. November 2013 (vgl. E. II. 6.30 hiervor) geweckt, in der er ausführte, Prof. Dr. med. AJ.___ habe gesagt, der Beschwerdeführer benötige eine psychiatrische, nicht aber eine chirurgische Behandlung. Diese Ausführungen widersprechen der durch die frühere Vertretung des Beschwerdeführers eingereichten Urkunde Nr. 3 (E-Mail vom 7. Januar 2015), in der Prof. Dr. med. AJ.___ schrieb, der Beschwerdeführer benötige «wohl auch einen Psychiater», den er aber ablehne. Aus dieser Formulierung kann geschlossen werden, dass Prof. Dr. med. AJ.___ nicht – wie dies Dr. med. univ. B.___ darlegte – einzig von einer psychiatrischen Behandlung ausging. Damit kann der Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. univ. B.___ nicht gefolgt werden.\nFolglich werden insbesondere durch das rheumatologische Gutachten von Dr. med. AT.___, das durch die IV-Stelle im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholt wurde, und auf welches diese in der Folge auch abstellte, indem sie dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zusprach, zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. univ. B.___ hervorgerufen. Andererseits taugt diese gutachterliche Einschätzung vorliegend nicht als abschliessende Beurteilungsgrundlage. Daher gab das Versicherungsgericht mit Verfügung vom 19. April 2016 (A.S. 167 ff.) ein polydisziplinäres Gutachten bei der [...] GmbH, in Auftrag, welches am 6. Februar 2017 erstattet wurde (vgl. E. II. 6.45 hiervor).\n9. Wie bereits dargelegt (vgl. E. II. 4.2 hiervor), weicht das Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die allgemeinen Anforderungen erfüllt, nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein Abweichen vorliegen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob dem durch das Versicherungsgericht in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gerichtsgutachten vom 6. Februar 2017 (vgl. E. II. 6.45 hiervor) grundsätzlich Beweiswert zuzusprechen ist:"}