{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-187_2017-04-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134092&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a2441cceda47f3aafd712c7aecf611b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente UVG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:29", "Checksum": "f11c3d4701beff3a4723db0ce8191dca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187\nRegeste:\nInvalidenrente UVG\n\n\nAls aktuelles Fähigkeitsprofil gelte, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, im Sitzen leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten, es sollte Gelegenheit mit gegeben sein, das rechte Bein/den rechten Fuss hoch zu lagern. Frei wählbare Pausen sollten möglich sein. Tätigkeiten im Stehen und Gehen seien nicht geeignet. Es sollten nur kurze Gehstrecken erforderlich sein, welche mit zwei Unterarmgehhilfen zurückgelegt werden müssten. Hinsichtlich der psychischen Gesundheitsstörung sei der Beschwerdeführer gegenwärtig deutlich eingeschränkt in seiner psychischen Stabilität, seiner Umgänglichkeit, seinem Selbstvertrauen und im Vertrauen zu Dritten. In Belastungssituationen könne die Affektkontrolle reduziert sein. Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig nur begrenzt in der Lage, sich an von aussen vorgegebene Regeln und Routinen anzupassen und daran zu halten, neige eher zu Stereotypen und eigenwilligen Verhaltensweisen. Es bestünden jedoch gute intellektuelle Fähigkeiten zum Wissenserwerb und zur Wissensanwendung. Aktuell ergäben sich aus der oben stehenden Konstellation gegenwärtig auch Motivationsschwierigkeiten. Gegenwärtig denkbar seien einfache, sich wiederholende Tätigkeiten ohne hohe Ansprüche an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen und ohne häufig wechselnden Kontakt zu Kunden oder Kollegen. In der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur (unfallkausal) bestehe keine Arbeitsfähigkeit (auf Dauer). In einer Verweistätigkeit (unfallkausal) sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Leistung 50 %, Präsenzzeit 8,5 Stunden) gegeben. Für eine leidensadaptierte Tätigkeit sei gegenwärtig nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorstellbar, wobei sich hier die somatischen und psychischen Aspekte nicht addierten, sondern in der Gesamtschaut mit 50 % zu bewerten seien. Diese Bewertung gelte aus orthopädischer Sicht in Übereinstimmung mit der Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med. AT.___ retrospektiv für die angestammte Tätigkeit ab dem 5. Mai 2011 und dies auf Dauer. Für ideale Verweistätigkeiten gelte die obige Einschätzung retrospektiv zumindest ab dem 27. Januar 2014, dem Datum der kreisärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. B.___. Zu einem ähnlichen Zeitpunkt, im April 2014, sei auch ein CRPS ausgeschlossen worden. Die Taggeldleistungen seien seitens der Beschwerdegegnerin gemäss Aktenlage auch bis am 31. März 2014 erbracht worden.\nEmpfohlen werde eine Reduzierung des Körpergewichtes durch diätetische Massnahmen, zudem die Versorgung des Beschwerdeführers mit orthopädischem Schuhwerk und verlaufsabhängig mit Anpassung der analgetischen Medikation vor Erwägung operativer Massnahmen. Zudem sei das konsequente Tragen von Kompressionsstümpfen der Klasse 2 zu empfehlen, auch die gelegentlich weitere neurologische Verlaufskontrolle hinsichtlich der Weiterentwicklung der Polyneuropathie. In psychiatrischer Hinsicht sollte zunächst eine Intensivierung der Psychotherapie und eventuell auch der psychopharmakotherapeutischen Massnahmen in Erwägung gezogen werden. Wichtig erscheine jedoch auch im Rahmen der Psychotherapie eine klare Abgrenzung der Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber den Behörden zu thematisieren, um den Streit und somit die aufrechterhaltenden Mechanismen zu beenden. Ein raschmöglicher Abschluss der medicolegalen Vorgänge wäre hilfreich.\n7. Aufgrund der sich vorliegend präsentierenden medizinischen Aktenlage ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 6. Juni 2014 sowohl somatische als auch psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen, wobei die Schmerzproblematik im Bereich des rechten OSG immer deutlich im Vordergrund stand."}