{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-187_2017-04-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134092&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a2441cceda47f3aafd712c7aecf611b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente UVG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:29", "Checksum": "f11c3d4701beff3a4723db0ce8191dca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187\nRegeste:\nInvalidenrente UVG\n\n\n6.38 Dr. med. AT.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, erstellte am 5. Dezember 2014 ein rheumatologisches Gutachten für die [...] (Beschwerdebeilage Vertretung des Beschwerdeführers Nr. 9). Darin stellte er die folgende Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: «Chronisches immobilisierendes Schmerzsyndrom des rechten Fusses» (S. 39). Zusammengefasst fänden sich heute keine klinischen Zeichen eines floriden CRPS, was allerdings das frühere Vorliegen einer derartigen Problematik nicht ausschliesse. Es finde sich eine erhebliche Fehlstellung des Fusses in Spitzfussstellung, was ein normales Gehen erschwere. Schmerzbedingt könne der Beschwerdeführer den Fuss gemäss eigenen Angaben überhaupt nicht belasten und sei auf zwei A-Stöcke angewiesen. Allerdings fahre er mit diesem Fuss selbst Auto, dies als Lenker (S. 41). Für den Beruf eines Chauffeurs bestehe seit 5. Mai 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. In einer Tätigkeit, in der er vorwiegend sitzen, den Fuss mindestens auf Stuhlhöhe hochlagern könne und keine schweren oder mittelschweren Lasten bewältigen müsse (z.B. PC-Arbeit), bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % auf ein Ganztagspensum. Dies ab 27. Januar 2014 (Untersuchung Dr. med. B.___) oder der Skelettszintigraphie vom 3. April 2014. Leider sei es nicht besser möglich, diesen Zeitpunkt zu determinieren (S. 43).\n6.39 Dr. med. AU.___, Chefarzt Fuss- und Sprunggelenkchirurgie, [...], hielt im Bericht vom 26. März 2015 folgende Diagnosen fest (Beschwerdebeilage Vertretung des Beschwerdeführers Nr. 13): «Verdacht auf Pseudarthrose rechter Calcaneus bei Zustand nach Calcaneusverschiebeosteotomie, Innenknöchelosteotomie und AMIC-Membran Talus rechts von 2011 alio loco mit hochschmerzhaftem komplexem regionalem Schmerzsyndrom bei Verdacht auf stattgehabte Tibialis posterior-Nervenaffektion». In der Gesamtschau des Fusses sei aufgrund der unzureichenden knöchernen Durchbauung und der Vielzahl der bereits stattgefundenen Operationen, der starken Schmerzen, nicht von einem verlorenen Benefit durch eine erneute Operation auszugehen. Dem Beschwerdeführer sei die Operation einer Amputation im Unterschenkelbereich mit prothetischer Versorgung als mögliche Lösung präsentiert worden. Eine rekonstruktive Massnahme im Bereich des Sprunggelenkes verbiete sich hingegen. Bezüglich der möglichen Einsetzbarkeit auf dem Arbeitsmarkt wäre dem Beschwerdeführer lediglich eine sitzende Tätigkeit für zwei bis drei Stunden täglich mit hochgelagertem Bein zumutbar. Hierbei bleibe allerdings noch zu beantworten, wie er den Arbeitsplatz erreichen sollte, da längere Fahrstrecken nicht möglich seien. Die Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes auf kurze Zeit wäre ihm gegebenenfalls zumutbar. Es werde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens auf dem Gebiet der Orthopädie/Unfallchirurgie empfohlen. Es gebe keinen Hinweis auf Aggravation oder sekundären Krankheitsgewinn.\n6.40 Dr. med. AV.___, Facharzt für Chirurgie, Fusschirurgie, hielt im Bericht vom 1. Mai 2015 unter anderem fest (Beschwerdebeilage Vertretung des Beschwerdeführers Nr. 15), es bestünden zum jetzigen Zeitpunkt beim Beschwerdeführer ein deutlich geschwollenes OSG und USG, Krallenzehen D 2 - 5 und ein Hallux malleus. Die Pro- und Supination seien schmerzbedingt aufgehoben und es bestünden eine Spitzfussstellung von 0-20-30 ° sowie ein Druckschmerz über der Ferse medialseitig. Die Fusspulse seien nicht palpabel (S. 4). Bezüglich weiterer Therapiemöglichkeiten gelte es festzuhalten, dass die regelrechte Heilung der AMIC-Plastik, die bisher nie geklärt worden sei, für die starken Schmerzen bei Dorsalextension im Sprunggelenk verantwortlich sein könnte. In sämtlichen Spect/CT und MRT-Untersuchungen speichere dieser Herd. Weiterhin bestehe medialseitig im OSG eine deutliche Arthrose mit Abflachung der Talusrolle, wodurch die Bewegung ebenfalls beeinträchtigt werden könne. In den Nativröntgenaufnahmen der Calcaneusosteotomie zeige sich eine ausgeprägte Osteopenie, die den Verdacht auf eine unzureichende knöcherne Durchbauung vermuten lasse. In den CT-Aufnahmen könne der Osteotomiespalt auch noch abgegrenzt werden. Eine Anreicherung in den Spect-CT-Aufnahmen zeige sich jedoch nur im Bereich des Ansatzes der Plantarfaszie/an der plantaren Begrenzung der Osteotomie. Die gegenwärtige Situation habe für den Beschwerdeführer eigentlich keinerlei Lebensqualität. Er sei für jegliche körperliche Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Es wäre höchstens eine sitzende Tätigkeit für maximal vier Stunden mit hochgelagertem Bein denkbar. Dann bestehe jedoch noch das Problem des Erreichens des Arbeitsplatzes. Die Beschwerden nur auf eine somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen, sei jedoch nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe einen gebrauchsunfähigen Fuss und es sei keine körperliche Belastbarkeit mehr gegeben. Weiterhin sei hier kein leichtes Unfallgeschehen/gewöhnlicher Sturz vorgelegen, sondern ein massives Trauma des Fusses/OSG mit Luxation. Hinzu sei die primäre Fehldiagnose gekommen, wodurch eine primäre Osteosynthese der Talusfraktur nicht mehr möglich gewesen sei. Dass der gesamte Verlauf zu einer «psychischen Belastung» führe, sei nur verständlich und wäre auch bei Patienten ohne vorbestehende Depression möglich."}