{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-187_2017-04-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134092&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a2441cceda47f3aafd712c7aecf611b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente UVG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:29", "Checksum": "f11c3d4701beff3a4723db0ce8191dca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187\nRegeste:\nInvalidenrente UVG\n\n\nDer Beschwerdeführer sei während des gesamten Aufenthalts stark auf die Schmerzen im Fuss eingeengt gewesen und habe sich wiederkehrend heftig darüber aufgeregt, dass von den Ärzten bisher nicht anerkannt worden sei, dass seine Schmerzen durch die Calcaneus-Osteotomie verstärkt worden seien. Er berichte, sich von den meisten vorbehandelnden Personen und den involvierten Behörden komplett unverstanden und ungerecht behandelt zu fühlen und werte diese ab. Er klage häufig über seine Schmerzen und fühle sich dadurch stark beeinträchtigt in alltäglichen Aktivitäten wie Selbstpflege und Mobilität. Schmerzfrei fühle er sich nur, wenn er auf dem Bauch liegen und den Fuss an der Bettkante runterhängen lassen könne. Sitzen sei ihm während circa einer Stunde möglich gewesen, wenn er den Fuss habe hochlagern können. Trotz der Schmerzen sei es ihm meistens gelungen, am Therapieprogramm teilzunehmen. Die Symptomatik werde als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) eingeschätzt. Der Beschwerdeführer habe die Einschätzung geteilt, wonach die Schmerzen eine somatische Ursache hätten, jedoch bei Konfrontation mit belastenden Themen verstärkt werden könnten. Ein wichtiger Fokus der Behandlung sei auf den Aufbau von positiven Aktivitäten und die Erhöhung von Selbstzuwendung gerichtet worden. Die dazugehörigen Protokolle habe der Beschwerdeführer zuverlässig ausgefüllt und es sei ihm zeitweise gelungen, sich durch Spielen, Lesen, Gitarre spielen und die Gemeinschaft mit anderen Patienten positiv zu beschäftigen. Von pharmakologischer Seite sei eine Therapie mit Duloxetin begonnen worden, die aber wegen gastrointestinaler Nebenwirkungen auf Wunsch des Beschwerdeführers wieder abgesetzt worden sei. Zolpidem habe er jedoch trotz dem Hinweis auf das Abhängigkeitspotential eingenommen. Beim Austritt sei er niedergestimmt und wenig hoffnungsvoll in Bezug auf seine Zukunft gewesen. Er habe sich durch die diversen psychosozialen Belastungsfaktoren (u.a. finanzielle Schwierigkeiten und unklare Wohnsituation) sehr belastet gefühlt. Aufgrund der starken Fussschmerzen, der deutlich reduzierten psychischen Belastbarkeit und den diversen psychosozialen Belastungsfaktoren werde die Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres auf 0 % geschätzt.\n6.35 Im Bericht vom 13. Mai 2014 (S.A. 726) stellten Dr. med. AQ.___, Oberarzt, und Dr. med. AR.___, Assistenzarzt, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...], die Hauptdiagnose: «Rückfuss rechts: Persistierendes Schmerzsyndrom» und hielten in der Beurteilung fest, es zeige sich ein positiver Verlauf nach durchgeführter Psychotherapie sowie der Massage durch die Ehefrau, weshalb der Beschwerdeführer nun von einer Rehabilitation (Weichteilmobilisation und Massage) profitieren würde.\n6.36 Dr. med. univ. B.___ führte am 1. Juli 2014 (S.A. 739) aus, es sei keine wesentliche Verschlechterung (Rentenrückfall) der Unfallfolgen vorhanden, wahrscheinlich bestehe eine psychiatrische Problematik. Gemäss dem [...] sei keine objektivierbare somatische Verschlimmerung vorhanden und die Kosten für eine stationäre Behandlungsmassnahme könnten nicht durch die Beschwerdegegnerin übernommen werden.\n6.37 Dr. med. AS.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte am 4. Dezember 2014 im Auftrag der [...], ein Psychiatrisches Gutachten (Beschwerdebeilage Vertretung des Beschwerdeführers Nr. 8). Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 10):\n- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0)\n- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)\n- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)\nAufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung, der depressiven Störung und der chronischen Schmerzstörung sei die Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei auf sein Schmerzleben fixiert. Auf dem Hintergrund der zugrundeliegenden Persönlichkeitsstörung könne er nicht adäquat mit seinen Schmerzen umgehen. Es liege auch ein primärer Krankheitsgewinn vor. Der Beschwerdeführer habe in der Arbeitswelt schon immer Mühe gehabt, sich schlecht behandelt gefühlt, diskriminiert, und habe sich ausser durch Kündigung kaum wehren können. Im Symptom Schmerz sei nun diese Rolle des Opfers fixiert und er könne aufgrund der zugrundliegenden Persönlichkeitsstruktur aus dieser Rolle kaum herausfinden. Das Symptom Schmerz führe auch zu einer gewissen Entlastung, da er sich jetzt nicht mehr der als diskriminierend erlebten Arbeitswelt aussetzen müsse. Auch aufgrund der depressiven Störung, der depressiven Verstimmungen, der Freudlosigkeit und der mangelnden psychischen Belastbarkeit, sei die Arbeitsfähigkeit herabgesetzt. Eine schwere depressive Störung liege jedoch nicht vor. Ein ausgeprägter sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen. Aus psychiatrischer Sicht könne es dem Beschwerdeführer daher zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um wohl ab Januar 2014 (stationäre Behandlung in der [...], S. 13) zu 50 % einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Dies sowohl in seinen bisherigen Tätigkeiten als Verwaltungsbeamter, IT-Spezialist und Chauffeur als auch in jeder anderen beruflichen Tätigkeit."}