{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-187_2017-04-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134092&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a2441cceda47f3aafd712c7aecf611b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente UVG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:29", "Checksum": "f11c3d4701beff3a4723db0ce8191dca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187\nRegeste:\nInvalidenrente UVG\n\n\n6.29 Der Kreisarzt Dr. med. univ. B.___ hielt aufgrund des Telefongesprächs mit Dr. med. AK.___, Facharzt Anästhesiologie und Interventionelle Schmerztherapie FMH, Chefarzt, [...], vom 4. November 2013 (S.A. 626) fest, das stationäre Schmerzprogramm sei intensiv mit Physiotherapie, Psychotherapie und Gruppentherapien. Diese Therapien habe der Beschwerdeführer abgelehnt, weshalb eine stationäre Schmerztherapie nicht in Frage komme. Der Beschwerdeführer habe ausschliesslich eine Neurolyse und gleichzeitig die Umstellung des Fersenbeins gewollt. Dies sei im [...] nicht möglich und gemäss Dr. med. AK.___ auch nicht indiziert.\n6.30 Aufgrund des Telefonats mit Prof. Dr. med. AJ.___, hielt Dr. med. univ. B.___ am 21. November 2013 fest (S.A. 646), aus dessen Sicht brauche der Beschwerdeführer eine Aufnahme in einer psychiatrischen Klinik bzw. eine intensive psychiatrische, nicht jedoch eine chirurgische Behandlung. Chirurgisch bestehe keine realistische Aussicht auf eine Besserung. Bei einer Amputation würde mit grosser Wahrscheinlichkeit die gleiche Problematik in Form von Phantomschmerzen beklagt.\n6.31 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 27. Januar 2014 hielt Dr. med. univ. B.___ folgende Hauptdiagnose fest (S.A. 672) «subjektiv starke belastungsabhängige Schmerzen und Unmöglichkeit der Belastbarkeit Fuss rechts». Der Beschwerdeführer beklage anlässlich der heutigen Konsultation eine extreme Schmerzhaftigkeit des rechten Fusses bereits in Ruhe mit der Unmöglichkeit einer Belastung. Er führe die Beschwerdesymptomatik auf ein Extensionsmanöver durch die Physiotherapie im Jahre 2012 zurück. In den bisherigen Abklärungen habe kein wahrscheinliches Korrelat für das Ausmass der Beschwerdesymptomatik gefunden werden können. In den schmerztherapeutischen Abklärungen gebe es Hinweise auf eine Verselbständigung des Schmerzgeschehens. Aufgrund der bisherigen Berichte und durchgeführten Abklärungen sei davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdesymptomatik überwiegend um eine funktionelle Störung handle. Restbeschwerden bei starker Belastung wären plausibel, nicht jedoch das geklagte Ausmass. Vorbehaltlich einer konkreten Diagnose und eines konkreten Behandlungsvorschlages durch Prof. Dr. med. E.___ sei aufgrund der bisherigen Berichte davon auszugehen, dass von weiteren medizinischen Massnahmen (abgesehen einer Psychotherapie) keine wesentliche Verbesserung erreicht werden könne. Die bisherige Tätigkeit sei aufgrund der objektivierbaren Berichte nicht mehr möglich. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sollte für eine wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere, überwiegend sitzende Tätigkeit grundsätzlich eine ganztägige Arbeitsfähigkeit unter der Voraussetzung bestehen, dass das rechte Bein frei positioniert werden könne und keine längere Zwangshaltung des rechten Fusses notwendig sei. Idealerweise sollte das rechte Bein bei Bedarf hochgelagert werden können.\nGemäss Tabelle 5.2 gebühre dem Beschwerdeführer bei einer mässigen OSG-Arthrose eine Integritätsentschädigung von 5 bis 15 %. Aufgrund der objektivierbaren Befunde mit mässiger Arthrose des OSG werde der Integritätsschaden mit 15 % festgelegt (S.A. 671).\n6.32 Am 11. Februar 2014 (S.A. 681) hielten Prof. Dr. med. E.___, PD. Dr. med. AL.___, Leitender Arzt, und Assistenzarzt AM.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...], aufgrund der Nachkontrolle vom 27. Januar 2014 die Hauptdiagnose eines «persistierenden Schmerzsyndroms Rückfuss rechts DD Ödeme» fest. In einem ausgedehnten Gespräch sei dem Beschwerdeführer von einer operativen Sanierung abgeraten worden. Insbesondere sehe Prof. AN.___ keine neurologische Klinik/Entrapment des Nervus tibialis. Dem Beschwerdeführer werde nun bei schwellungsbedingten Schmerzen eine weitere konservative Therapie mit Lymphdrainage sowie dem Tragen von Unterschenkelkompressionsstrümpfen geraten.\n6.33 Am 26. Februar 2014 (S.A. 684) hielt Dr. med. univ. B.___ fest, es könne gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 27. Januar 2014 sowie den Verlaufsbericht vom 11. Februar 2014 (vgl. E. II. 6.31 f. hiervor) in somatischer Hinsicht davon ausgegangen werden, dass ein stabiler medizinischer Endzustand vorliege und durch weitere medizinische Behandlungsmassnahmen keine wesentliche Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes zu erwarten sei.\n6.34 Dr. med. AO.___, Oberarzt, und M. Sc. AP.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, [...], stellten im Austrittsbericht vom 27. März 2014 (S.A. 711) betreffend den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 28. Januar bis 14. März 2014 folgende Diagnosen:\nRezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)\nChronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei/mit:\n- Status nach Osteosynthese Weber A Fixation rechts und später diagnostizierte mehrfragmentäre, konservativ behandelte Taluskörperfraktur rechts nach Sturz (Arbeitsunfall) Juni 2008\n- Status nach OSG Arthroskopie rechts, Osteotomie des medialen Malleolus und medial Sliding-Calcaneus-Osteotomie und AMIC-Plastik medialer Talus rechts Juni 2011 (Prof. U.___)\n- Status nach OSG Arthroskopie rechts mit Débridement bei ventralem Impingement und Metallentfernung Calcaneus und Malleolus medialis rechts Februar 2012 (Prof. U.___)\n- Status nach Arthroskopie und Débridement, Neurolyse N. tibialis rechts Oktober 2012 (Dr. AL.___)"}