{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-187_2017-04-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134092&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a2441cceda47f3aafd712c7aecf611b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente UVG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:29", "Checksum": "f11c3d4701beff3a4723db0ce8191dca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187\nRegeste:\nInvalidenrente UVG\n\n\n6.4 Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Januar 2009 (S.A. 43) hielt Dr. med. univ. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, in seiner Beurteilung fest, nach der Luxationsfraktur des OSG rechts mit primär übersehener Talusfraktur zeige sich ein akzeptables Behandlungsergebnis. Die normale alltägliche Belastung werde vom Beschwerdeführer gut toleriert. Eine schwere körperliche Belastung, insbesondere das Ziehen und Stossen von schweren Lasten, wie sie in der jetzigen Tätigkeit (ab 17. November 2008 Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 %, vgl. S.A. 40) nötig wäre, sei aufgrund der Verletzung in Zukunft nicht mehr möglich. Festgehalten werden müsse auch, dass nicht nur von den diagnostizierten und radiologisch nachweisbaren Frakturen (Aussenknöchelfraktur Typ Weber A und Talusfraktur) ausgegangen werden müsse, sondern auch von ausgedehnten Läsionen des Kapselbandapparates des OSG durch die Luxation. Durch diese Verletzungen resultiere wahrscheinlich die bereits deutliche Bewegungseinschränkung im OSG, insbesondere der Pro- und Supination. Aufgrund der radiologischen und klinischen Befunde müsse auch ohne starke Belastung mittelfristig mit einer Arthrose gerechnet werden.\nDie Unfallkausalität für die Belastungsintoleranz und -einschränkung sei gegeben. Für körperlich schwere Tätigkeiten wie das Heben und Tragen von schweren Lasten über 30 kg sowie insbesondere das Ziehen und Stossen von schweren Lasten, wie sie in derzeitiger beruflicher Tätigkeit ausgeübt werden müsse, bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten bestehe seit Anfang Januar 2009 eine ganztägige Arbeitsfähigkeit. Von medizinischer Seite werde die Eingliederung in eine andere, den Verletzungsfolgen angepasste Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit) dringend empfohlen. Von weiteren medizinischen Massnahmen sei keine wesentliche Verbesserung mehr zu erwarten. Heute werde der Fallabschluss vorgenommen. Derzeit bestehe noch kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden.\n6.5 Im Arztzeugnis UVG vom 13. Dezember 2010 (S.A. 78) hielt Dr. med. O.___, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, fest, der Beschwerdeführer habe seit Wochen vermehrt Schmerzen im Bereich des rechten OSG. Er habe als Lastwagenfahrer viel Gewicht herumschleppen/stossen/ziehen müssen. Dadurch habe eine grössere Belastung im OSG-Bereich rechts stattgefunden. Seither seien wieder eine Schwellung, Schmerzen sowie ein stark hinkender Gang gegeben. Die Schwellung sei teigig, es gebe eine normale Sensibilität. Die Motorik im OSG-Bereich sei schmerzbedingt leicht eingeschränkt. Der Fussbereich sei normal. Er wies folgende Diagnosen aus: «Status nach osteosynthetisch versorgter Weber A Fraktur rechts und konservativ therapierter mehrfragmentärer Talusfraktur rechts vom 23. Juni 2008, persistierende, belastungsabhängige Schmerzen». Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor. Die Arbeitsunfähigkeit betrage voraussichtlich vom 22. Oktober bis 30. November 2010 100 %. Ab 1. Dezember 2010 sei die Arbeit wieder voll aufgenommen worden. Der Behandlungsabschluss sei unbekannt.\n6.6 Dr. med. univ. P.___, Kreisarzt, beurteilte am 21. Dezember 2010 (A.S. 79) die Kausalität im Zusammenhang mit dem Rückfall als gegeben (mindestens wahrscheinlich).\n6.7 Im Bericht vom 27. Dezember 2010 wiesen Dr. med. Q.___, Assistenzarzt, und Prof. Dr. med. R.___, Chefarzt, Orthopädische Klinik, [...], nach der am 30. November 2010 durchgeführten 3-Phasen-Skelett-szintigraphie und SPECT-CT des rechten Fusses (vgl. S.A. 88) folgende Diagnosen aus (S.A. 86)\nValgusarthrose OSG rechts mit medialer Überlastungszone bei Mal-Union Fibula rechts bei\n- Status nach konservativ behandelter Weber-A-Fraktur und mehrfragmentärer Talusfraktur rechts 2008\nStatus nach Hallux-valgus-Korrektur beidseits 1988\nAnlässlich des Lokalbefundes des rechten Fusses zeige sich inspektorisch eine leichte Schwellung ohne Rötung oder Überwärmung. Die Bewegungsumfänge würden bei Dorsalextension/Plantarflexion 15/0/25° betragen, es gebe eine gute ligamentäre Stabilisation, eine periphere Durchblutung und eine intakte Motorik sowie Sensibilität. Daher werde die operative Therapie im Sinne einer OSG-Arthroskopie, medial zuklappenden SMOT und derotierender Fibulaosteotomie rechts empfohlen.\n6.8 Im Austrittsbericht der [...], [...], vom 5. Mai 2011 (S.A. 322 S. 2 ff.) betreffend die erste Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 8. bis 24. November 2010 hielten Dr. med. S.___, Oberärztin, und Dr. med. T.___, Assistenzärztin, die folgenden Austrittsdiagnosen fest:\n- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)\n- Störung durch Alkohol / schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)\n- Andere physische und psychische Belastung im Zusammenhang mit der Arbeit (ICD-10 Z56.6)\n- Ausgebranntsein (ICD-10 Z73.0)\n- Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)\nEs seien ein körperlicher Entzug unter Temestaschutz (am 17. November 2010 beendet) und eine Vitamin-B-Supplementation durchgeführt worden, wobei keine Komplikationen aufgetreten seien und der Beschwerdeführer nicht über Trinkdruck oder Verlangen gesprochen habe. Er habe guten Kontakt zur Gruppe gefunden und sei im Umgang freundlich – extrovertiert gewesen. In den ersten zwei Wochen seines Aufenthalts habe er sich stark eingeengt auf die vielen Ungerechtigkeiten, die ihm im Leben widerfahren seien, gezeigt und ein starkes Bedürfnis gehabt, seine Erlebnisse zu schildern. Mit der Verbesserung der Schmerzsymptomatik, den normalen Abklärungsbefunden und der Klärung der Arbeitsbedingungen an der neuen Stelle ([...]-Transporte) durch den internen Sozialdienst, sei der Beschwerdeführer etwas zur Ruhe gekommen und habe sich bereit gefühlt, die Stelle im Dezember 2010 anzutreten (S. 4 f.). Es sei ein Attest für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 26. November 2010 abgegeben worden."}