{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-187_2017-04-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134092&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a2441cceda47f3aafd712c7aecf611b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente UVG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:29", "Checksum": "f11c3d4701beff3a4723db0ce8191dca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187\nRegeste:\nInvalidenrente UVG\n\n4.\n4.1 Für den Beweiswert einer medizinischen Stellungnahme ist entscheidend, ob sie für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis).\n4.2 Nach der Rechtsprechung weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2016 vom 29. November 2016 E. 2.2).\n5. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer ab Oktober 2010 geltend gemachten Beschwerden mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 zu Recht verneint hat.\nEs ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den ab Oktober 2010 beklagten Beschwerden im Bereich des rechten OSG um einen Rückfall gemäss Art. 11 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV, SR 832.202] i.V.m. Art. 10 UVG handelt. Obschon die Beschwerdegegnerin den Grundfall nicht mittels Verfügung formell abgeschlossen hat, kann dieser aufgrund ihrer Schreiben vom 29. Juli bzw. 25. August 2009, die sich auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. univ. B.___ vom 7. Januar 2009 stützen, wonach davon auszugehen sei, dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten sei (S.A. 39), als abgeschlossen gelten. So wurde der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch auf das Rückfallmelderecht aufmerksam gemacht (S.A. 61, 63). Daher sind vorliegend die in E. II. 2.5 hiervor dargestellten Regeln zu den Rückfällen anwendbar, wonach der Beschwerdeführer das Vorliegen eines natürlichen sowie adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall darzutun und zu beweisen hat.\n6. Es ist nachfolgend auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzugehen. Hierzu sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Akten relevant:\n6.1 Im Operationsbericht vom 23. Juni 2008 (S.A. 5) diagnostizierte Dr. med. K.___, FMH Chirurgie, [...], eine «laterale, luxierte Malleolarfraktur Weber A rechts» und führte eine Osteosynthese durch. Es erfolge eine dynamische Nachbehandlung mit 15 kg Belastung für acht Wochen, danach werde eine Röntgen-Kontrolle durchgeführt und es könne voll belastet werden.\n6.2 Im Austrittsbericht vom 24. Juli 2008 hielten Dr. med. L.___, Leitender Arzt, und Dr. med. M.___, Assistenzärztin, Chirurgie/Orthopädie, [...], folgende Diagnosen fest (S.A. 7):\n1. Mehrfragmentäre Talusfraktur rechts vom 23. Juni 2008\n2. Wundheilungsstörung nach Schraubenosteosynthese einer lateralen Malleolar-fraktur Typ Weber A rechts\nDer Beschwerdeführer sei mit persistierenden Beschwerden und einer Wundheilungsstörung nach operativ versorgter distaler Fibulafraktur rechts zugewiesen worden. Klinisch und radiologisch habe sich hier der Verdacht einer zusätzlichen Talusfraktur gestellt, der sich in der CT bestätigt habe. Da der Unfall bereits vier Wochen zurückliege, habe man sich auch wegen der Wundheilungsstörung rechtslateral entschlossen, mit Dr. med. N.___, Leiter Fussteam, [...], konsiliarisch in Kontakt zu treten. Er habe aufgrund der guten Stellung der Fragmente und des vergangenen Zeitraumes ein konservatives Vorgehen mittels Anlage eines gespaltenen Unterschenkelliegegipses unter vollständiger Entlastung für insgesamt vier Wochen empfohlen. Auch die laterale Wundheilungsstörung werde zum jetzigen Zeitpunkt konservativ weiterversorgt.\n6.3 Dr. med. L.___ hielt aufgrund der ambulanten Behandlung vom 22. August 2008 fest (S.A. 11), der Beschwerdeführer sei seit der Hospitalisation ohne Belastung im Gips. Der Wundverlauf sei bezüglich der lateralen Wundsituation, welche initial etwas heikel sei, stabil. Die CT vom 11. August 2008 zeige eine unveränderte Situation. Er empfehle nun eine Teilbelastung mit sukzessivem Aufbau der Belastung unter Physiotherapie mit Verbesserung der Gelenkssituation, Propriozeption und Gangbild. Die Therapie mit Fragmin solle noch für fünf Tage weiter genommen werden. Der Gips könne weggelassen werden und es gelte ein Sportverbot für mindestens drei Monate, abgesehen vom Schwimmen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage bezüglich der Stelle auf der Post mit Schieben von sehr schweren Lasten weiterhin 100 %. Diesbezüglich sollte sicher bis drei Monate nach dem Unfall zugewartet, resp. eine leichtere Arbeit, am besten im Büro oder in der Disposition, ausgeübt werden. Bezüglich der gewünschten Schraubenentfernung über dem lateralen Malleolus empfehle sich eine abwartende Haltung bis zur kompletten Wundberuhigung. Aktuell seien noch Schorf und eine Rötung sichtbar, ohne Infekt."}