{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-187_2017-04-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134092&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a2441cceda47f3aafd712c7aecf611b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente UVG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:29", "Checksum": "f11c3d4701beff3a4723db0ce8191dca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187\nRegeste:\nInvalidenrente UVG\n\n2.\n2.1 Gestützt auf den im Oktober 2010 geltend gemachten Rückfall (S.A. 72) und die durch den Kreisarzt Dr. med. univ. B.___ diesbezüglich als mindestens wahrscheinlich beurteilte Kausalität (S.A. 79), erbrachte die Beschwerdegegnerin entsprechende Versicherungsleistungen (S.A. 80, 89 f., 92). Am 30. Juni 2011 wurde im [...] sodann unter anderem eine OSG-Arthroskopie rechts durchgeführt, deren Verlauf als komplikationslos beschrieben wurde (S.A. 127, 139, 142). Aufgrund der anschliessend erneut aufgetretenen Beschwerden (vgl. S.A. 159) wurde am 21. Februar 2012 im [...] eine Arthroskopie OSG mit Débridement bei ventralem Impingement durchgeführt und das Osteosynthesematerial entfernt (S.A. 172). Im Austrittsbericht wurde ein komplikationsloser intra- und postoperativer Verlauf beschrieben (S.A. 175). Im Bericht des [...] vom 26. April 2012 findet sich der Hinweis, dass es im Rahmen der ambulanten Physiotherapie wieder zu einer schmerzhaften Einschränkung der OSG-Beweglichkeit gekommen sei (S.A. 196). Es fand daher am 14. August 2012 eine Evaluation beim Konsiliarpsychiater Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, statt (S.A. 300), der aufgrund der diagnostizierten «kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit selbstunsicheren, paranoiden und ausgeprägt misstrauischen Zügen», «Essattacken (ICD-10 F50.4)» sowie dem «Status nach mindestens schädlichem Gebrauch von Alkohol, Herbst 2010 (ICD-10 F10.1)» die Wiederaufnahme der psychotherapeutischen Behandlung empfahl. Daran hielt er auch in der psychiatrischen Beurteilung vom 13. November 2012 fest (S.A. 355). Die Beschwerdegegnerin teilte dies dem Beschwerdeführer am 23. August 2012 mit (S.A. 307). In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 27. August 2012 (S.A. 317) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, aus, ein unfallbedingtes Substrat am Fuss lasse sich nicht verneinen. Die Beschwerdegegnerin erbrachte daraufhin entsprechende Versicherungsleistungen (S.A. 327). Am 25. Oktober 2012 wurde im [...] wegen des persistierenden Schmerzsyndroms im rechten Rückfuss eine Arthroskopie mit arthroskopischem Débridement des oberen Sprunggelenks und eine Neurolyse N. tibialis OSG rechts vorgenommen (S.A. 350), die nur zu einer 24stündigen vollständigen Regredienz der präoperativ beklagten Beschwerden führte (vgl. S.A. 368). Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer sodann am 14. Januar 2013 eine Beteiligung an einer ärztlich verordneten Hauspflege während dreier Monate einmal wöchentlich zu (S.A. 383) und der Beschwerdeführer nahm die ihm empfohlene psychotherapeutische Behandlung im Januar 2013 auf (S.A. 398).\n2.2 Aufgrund der eingeholten medizinischen Berichte führte Dr. med. univ. B.___ am 27. Januar 2014 (S.A. 672) im Rahmen seiner kreisärztlichen Untersuchung aus, es sei vorbehaltlich einer konkreten Diagnose und eines konkreten Behandlungsvorschlags von Prof. Dr. med. E.___, [...], von weiteren medizinischen Massnahmen (abgesehen von Psychotherapie) keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erreichen. Dies bestätigte er am 26. Februar 2014 (S.A. 684). Im Weiteren bezifferte Dr. med. univ. B.___ den Integritätsschaden am 31. Januar 2014 auf 15 % (S.A. 671). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin die Heilkosten mit Mitteilung vom 27. Februar 2014 (S.A. 685) per 28. Februar 2014 ein und hielt fest, dass sie wegen der zu verneinenden Adäquanz die Behandlungskosten aufgrund der psychischen Situation nicht übernehmen könne. Die Taggeldleistungen würden bis und mit 31. März 2014 erbracht. Mit Verfügung vom 26. März 2014 (S.A. 705) wurden dem Beschwerdeführer wegen der 25%igen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ab 1. April 2014 eine Rente von monatlich CHF 1'114.15 sowie eine Integritätsentschädigung von CHF 18'900.00 zugesprochen. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der dagegen am 16. April 2014 erhobenen und am 30. April 2014 begründeten Einsprache des Beschwerdeführers (S.A. 713, 719) mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 fest (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).\n3. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 11. Juli 2014 durch die Procap Schweiz, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 16 ff.):\n1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2014 aufzuheben.\n2. a) Es sei die Angelegenheit zur Durchführung von Heilbehandlungen und Ausrichtung eines Taggelds an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.\nb) Eventualiter sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2014 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.\n4. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2014 (A.S. 30 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.\n5. Aufgrund des Gesuchs um Sistierung des Verfahrens durch den Beschwerdeführer vom 28. August 2014 (A.S. 44 f.) und der eingeholten Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2014 (A.S. 48 f.), sistiert der Präsident des Versicherungsgerichts das Verfahren mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 (A.S. 50) bis zum Vorliegen des Berichts der [...], in der sich der Beschwerdeführer zurzeit befinde."}