Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet. 4. Die Kosten des Gutachtens der B.___ vom 2. Mai 2016 (inkl. Teilgutachten) sowie der Ergänzungsgutachten vom 5. Januar und 19. Mai 2017 von insgesamt CHF 14‘475.90 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten. 5. Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 30. November 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien. 6. Kopien der Kostennoten vom 30. November 2016 und 30. November 2017 gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin. Rechtsmittel