Das Gerichtsgutachten war somit notwendig, um eine umfassende Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Dies wäre aber bereits Sache der Beschwerdegegnerin gewesen. Ihr sind daher die vollen Kosten des Gerichtsgutachtens nebst den beiden Ergänzungen von CHF 14‘475.90 (12‘372.00 + 2 x 1'051.95) aufzuerlegen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502; Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2017 vom 29. Juni 2017 E. 2 + 8, zur Publ. vorgesehen). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.