In casu bestand umso weniger Anlass, auf ein solches Gutachten zu verzichten, als einerseits Dr. med. E.___ die behauptete Verschlechterung des Lungenleidens bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nur ungenügend belegte. Andererseits war das psychiatrische RAD-Gutachten beim Ausschluss bestimmter Diagnosen, z.B. einer Persönlichkeitsstörung, allzu knapp begründet; bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Feststellungen eines versicherungsinternen Arztes, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Das Gerichtsgutachten war somit notwendig, um eine umfassende Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten.