Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet. 7.2 Das Gerichtsgutachten wurde erforderlich, weil die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 20. Mai 2014 über keine hinreichend zuverlässige medizinische Grundlage verfügte. Das Bundesgericht hat festgehalten, die umfassende Erstbegutachtung werde regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein (BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352). In casu bestand umso weniger Anlass, auf ein solches Gutachten zu verzichten, als einerseits Dr. med. E.___ die behauptete Verschlechterung des Lungenleidens bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nur ungenügend belegte.