Daran fehlte es hier bis zur angefochtenen Verfügung; die spätere Gewährung beruflicher Massnahmen durch die Beschwerdegegnerin vermag daran nichts mehr zu ändern. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer während des Belastbarkeitstrainings im Jahr 2011 eine Steigerung des Arbeitspensums ausdrücklich ablehnte, wobei man im Schlussbericht an seiner Motivation zweifelte (IV-Nr. 34). 5. Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und wird abgewiesen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.