Die Rente bis Januar 2012 wurde wegen eines psychischen Leidens zugesprochen, während die spätere, hier interessierende Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit auf einem Lungenleiden beruht. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch ab 1. Februar 2012 verneinte. 4. Auf berufliche Massnahmen besteht kein Anspruch. Solche setzen auf jeden Fall die subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus, d.h. einen Eingliederungswillen bzw. eine entsprechende Motivation der versicherten Person (Urteile des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.5 und 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3). Daran fehlte es hier bis zur angefochtenen Verfügung;