Zwar werden bei der Berechnung der Wartezeit früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, wenn die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben wurde, dieser jedoch in den folgenden drei Jahren erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht. Dies gilt aber nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit, welche zum Wiederaufleben der Invalidität führt, auf dasselbe Leiden wie die frühere Invalidität zurückgeht (Art. 29bis IVV). Das ist hier nicht der Fall: Die Rente bis Januar 2012 wurde wegen eines psychischen Leidens zugesprochen, während die spätere, hier interessierende Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit auf einem Lungenleiden beruht.