Mit anderen Worten: Bis zur Verfügung ist mangels absolvierter Wartezeit auf jeden Fall kein Rentenanspruch entstanden, so dass auch kein Einkommensvergleich durchgeführt werden muss. Daran ändert sich im Übrigen auch dann nichts, wenn man davon ausginge, dass von August 2010 bis August 2011 eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr bestand. Zwar werden bei der Berechnung der Wartezeit früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, wenn die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben wurde, dieser jedoch in den folgenden drei Jahren erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht.