Die spätere Verschlechterung der Leistungsfähigkeit wegen des Lungenleidens ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit frühestens im September 2013 eingetreten. Das Wartejahr, welches wie erwähnt durch eine Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20 % im angestammten Beruf ausgelöst wird, begann daher nicht vor September 2013 zu laufen, würde also erst im September 2014 und damit nach der angefochtenen Verfügung enden. Mit anderen Worten: Bis zur Verfügung ist mangels absolvierter Wartezeit auf jeden Fall kein Rentenanspruch entstanden, so dass auch kein Einkommensvergleich durchgeführt werden muss.