Somit ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon auszugehen, dass weitere Abklärungen (z.B. das von der Beschwerdegegnerin verlangte Obergutachten) zu keinen zusätzlichen Erkenntnissen über die Arbeitsfähigkeit vor der angefochtenen Verfügung führen würden, weshalb darauf verzichtet wird. Dies gilt auch für die beantragten Ergänzungsfragen an den Gutachter, welche die damalige Wegfähigkeit des Beschwerdeführers als Teilgehalt der Arbeitsfähigkeit betreffen. Entscheidend ist somit, was sich aus den echtzeitlichen Arztberichten zur Entwicklung zwischen August 2010 und Mai 2014 ergibt. In dieser Hinsicht liegen nur die Berichte von Dr. med.