- 11. Juli 2014: 29 % - 12. September 2014: 43 % - 19. Mai 2015: 29 % - 14. Dezember 2015: 27 % - 23. Februar 2016: 27 % Der Anfangswert von 41 % wurde also in der Folge mehrmals wieder überschritten bzw. (fast) erreicht. Andererseits werfen die starken Schwankungen durchaus Fragen zur Zuverlässigkeit der Messungen auf. Somit ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon auszugehen, dass weitere Abklärungen (z.B. das von der Beschwerdegegnerin verlangte Obergutachten) zu keinen zusätzlichen Erkenntnissen über die Arbeitsfähigkeit vor der angefochtenen Verfügung führen würden, weshalb darauf verzichtet wird.