Die Indizien, welche auf eine merkliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes hindeuten, nämlich die ab Juni 2014 registrierten Hypoxämien und Hyperkapnien sowie die erstmals für Juli 2014 dokumentierte Sauerstoffversorgung, sind unbehelflich, da sie den Zeitraum nach dem Stichtag der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2014 betreffen und so für das vorliegende Verfahren von vornherein ohne Bedeutung ist (s. E. II. 1.2 hiervor). Andererseits gestatten die lungenfunktionellen Messwerte allein nicht den Schluss, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt im Verlauf eine bestimmte Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.