Auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 19. Mai 2017 äussert er sich zwar zur Ateminvalidität 2010 und 2013, doch ergeben sich daraus keine Aussagen, ab wann als Betreuer eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestand. Die Indizien, welche auf eine merkliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes hindeuten, nämlich die ab Juni 2014 registrierten Hypoxämien und Hyperkapnien sowie die erstmals für Juli 2014 dokumentierte Sauerstoffversorgung, sind unbehelflich, da sie den Zeitraum nach dem Stichtag der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2014 betreffen und so für das vorliegende Verfahren von vornherein ohne Bedeutung ist (s. E. II. 1.2 hiervor).