Sie ist auf Fälle zu beschränken, in welchen der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (BGE 142 V 337 E. 3.1 S. 339 f.). An einer offensichtlichen Unrichtigkeit fehlt es hier indes, da sich die Beschwerdegegnerin seinerzeit bei der Rentenzusprache auf die Berichte von Dr. med. F.___ stützen konnte. 3.3.2 Die Einschätzung im pneumologischen Teilgutachten, wonach im Zeitpunkt der Exploration am 23. Februar 2016 ein COPD GOLD Stadium IV vorliegt und die Lungenfunktion nur noch eine Arbeitsleistung von 50 % gestattet, ist ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar.