Fehlt es aber an einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden, so besteht kein Anspruch auf die ganze Rente von August 2011 bis Januar 2012, welche die Beschwerdegegnerin zugesprochen hat. Daher stellt sich die Frage, ob diese Rente aufzuheben und der Beschwerdeführer gegenüber der angefochtenen Verfügung schlechter zu stellen ist. Von der Möglichkeit einer solchen reformatio in peius ist aber nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Sie ist auf Fälle zu beschränken, in welchen der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (BGE 142 V 337 E. 3.1 S. 339 f.).