_ keine Gesichtspunkte, welche im Gutachten unbeachtet blieben. Die fraglichen Berichte sind daher (namentlich auch im Hinblick auf den Ermessensspielraum eines psychiatrischen Gutachters, s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 4.2.1) nicht geeignet, Zweifel am psychiatrischen Gerichtsgutachten zu erwecken. Auf dieses ist daher abzustellen. Gemäss Gutachten bestand beim Beschwerdeführer seit 2010 keinerlei psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Fehlt es aber an einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden, so besteht kein Anspruch auf die ganze Rente von August 2011 bis Januar 2012, welche die Beschwerdegegnerin zugesprochen hat.