Die Parteien erheben zu Recht keine Einwände gegen das vom Versicherungsgericht eingeholte ausführliche und umfassende psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. L.___. Dieses stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher die Vorakten studiert, den Beschwerdeführer gründlich untersucht und seine Einschätzung überzeugend begründet hat. Was die abweichenden Berichte von Dr. med. F.___ angeht, so handelt es sich dabei einerseits um Stellungnahmen eines behandelnden Arztes, was ihren Beweiswert relativiert. Andererseits nennt Dr. med. F.___ keine Gesichtspunkte, welche im Gutachten unbeachtet blieben.