Allerdings könne der Grad der Einschränkung mangels lungenfunktioneller Messwerte nicht benannt werden (A.S. 91). 3.2.4 Dr. med. D.___ gibt nach Einsicht in die vom Beschwerdeführer eingereichten lungenfunktionellen Messwerte am 5. Januar 2017 folgende Stellungnahme ab (A.S. 176 ff.): Lungenfunktionell sei am 23. Februar 2016 eine schwere obstruktive Ventilationsstörung mit einem Erstsekundenvolumen von 27 % des Solls nachweisbar gewesen. Verglichen mit den zur Verfügung stehenden Messungen sei seit dem 13. August 2010, mit einem Erstsekundenvolumen von 41 %, eine langsame Verschlechterung eingetreten;