Bei einem Pensum von acht Stunden am Tag bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von mindestens 50 % auf Grund eines erhöhten Pausenbedarfes. Ein längerer oder körperlich belastender Arbeitsweg sei nicht zumutbar (A.S. 90 f.). Auf psychischem Gebiet finde sich derzeit keine wesentliche Beeinträchtigung von Krankheitswert. Was zur Abhängigkeit von illegalen Drogen geführt hat, könne retrospektiv nicht beurteilt werden. Der Beschwerdeführer beklage die finanzielle Situation, ansonsten berichte er keine sozialen Belastungen (A.S. 88). Der Gesundheitszustand habe einen wechselnden Verlauf gehabt.