Er habe Patienten, deren Lungenfunktion noch stärker eingeschränkt sei, die aber gleichwohl zu 100 % arbeiten würden. In ihrer Verfügung vom 20. Mai 2014 (A.S. 1 ff.) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass vom 24. August bis 31. Oktober 2011 ein Invaliditätsgrad von 100 % vorgelegen habe, ab 1. November 2011 hingegen nur noch von 33 %. Dr. med. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer in drei Arztzeugnissen vom 24. Juni bis 18. August 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nrn. 114 S. 2 f. / 115 S. 2). 3.2 Das bei der [Gutachterstelle] B.___ eingeholte Gerichtsgutachten enthält folgende Angaben: 3.2.1 Dr. med. D.___, Facharzt