Aber selbst wenn, würde dies mit der Beschränkung auf leichte Arbeiten berücksichtigt, d.h. der Beschwerdeführer könnte solche Tätigkeiten ganztags ohne Leistungseinbusse ausüben. Auf telefonische Rückfrage hin präzisierte Dr. med. E.___ am 11. März 2014 seinen Bericht vom 25. Oktober 2013 wie folgt (s. Protokolleintrag in den IV-Akten): Leichte Arbeiten unter guten lufthygienischen Bedingungen, z.B. im Büro, seien ohne Einschränkung möglich. Die Leistungseinbusse von 50 % beziehe sich auf körperlich schwerere Tätigkeiten. Er habe Patienten, deren Lungenfunktion noch stärker eingeschränkt sei, die aber gleichwohl zu 100 % arbeiten würden.