Es sei von einer körperlichen Leistungsfähigkeit von 50 % auszugehen. Der erlernte Beruf als Kaminfeger komme nicht mehr in Frage. Für körperlich leichte Arbeiten unter guter Lufthygiene sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Er könne acht Stunden am Tag mit einer eingeschränkten Leistung von 50 % arbeiten. Der RAD-Arzt Dr. med. I.___ erwiderte in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2013 (IV-Nr. 84 S. 2), eine Leistungseinbusse von 50 % sei mangels objektiver Messdaten nicht ausgewiesen. Aber selbst wenn, würde dies mit der Beschränkung auf leichte Arbeiten berücksichtigt, d.h. der Beschwerdeführer könnte solche Tätigkeiten ganztags ohne Leistungseinbusse ausüben.