Scheidung und körperlicher Einschränkung versagt, eine Dekompensation und später einen Rückfall in den Opiatkonsum bewirkt hätten. Durch das Auf und Ab der psychischen Befindlichkeit, die Rückfälle und die prekäre finanzielle Situation stehe der Beschwerdeführer weiterhin unter Druck seitens der Freundin, was seine Verlustängste mobilisiere; die neue Beziehung könne daher nicht mit einer stabilen psychosozialen Situation gleichgesetzt werden. An die Mitwirkungspflicht eines Süchtigen zu appellieren, verkenne die Dynamik einer Abhängigkeit.