Zwar gehe die Sucht teilweise sekundär auf die Persönlichkeitsstörung zurück, doch sei der Beschwerdeführer von 2002 bis 2009 abstinent und voll arbeitsfähig gewesen. Dr. med. F.___ erwiderte auf den RAD-Bericht am 28. November 2012 (IV-Nr. 63 S. 4 f.), die Krankschreibung am 24. August 2010 sei wegen der Depression erfolgt. Der Opiatkonsum habe keinen wesentlichen Einfluss auf deren Verlauf gehabt. Der Beschwerdeführer verfüge persönlichkeitsbedingt nur über beschränkte Copingstrategien, welche beim Zusammentreffen von Trennung resp. Scheidung und körperlicher Einschränkung versagt, eine Dekompensation und später einen Rückfall in den Opiatkonsum bewirkt hätten.