Vom 26. September 2011 bis 2. Januar 2012 absolvierte der Beschwerdeführer bei der [...] ein Belastbarkeitstraining. Der Qualifizierungsbericht vom 21. Dezember 2011 (IV-Nr. 34) hielt fest, die Motivation des Beschwerdeführers sei fraglich. Dieser gehe davon aus, dass seine Leistungsfähigkeit wegen der reduzierten Lungenfunktion eingeschränkt sei. Er sehe ein Pensum von drei Stunden als obere Grenze an, vier Stunden seien für ihn im Hinblick auf die gesundheitliche Situation zu stressig. Die Leistungsfähigkeit sei nicht klar definierbar. Eine Verlängerung des Trainings mache keinen Sinn.