Da dies aber noch vor dem verfügten Anspruchsbeginn am 1. August 2011 liegt, kommt der sechsmonatigen Frist hier keine Bedeutung zu. Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).