Der Beschwerdeführer macht mit Anmeldung vom 5. Januar 2011 ab dem 24. August 2010 eine Arbeitsunfähigkeit geltend (IV-Nr. 2 S. 7 Ziff. 6.4). Eine Invalidität kann daher – wie von der Beschwerdegegnerin verfügt – erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im August 2011 vorliegen. Der Rentenanspruch entsteht andererseits frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG, in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung), hier also am 1. Juli 2011. Da dies aber noch vor dem verfügten Anspruchsbeginn am 1. August 2011 liegt, kommt der sechsmonatigen Frist hier keine Bedeutung zu.