1.3 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht die Rentenberechtigung ab 2011 zur Debatte. Massgebend sind somit für den Anspruch bis Ende 2011 die ab 1. Januar 2008 geltenden Bestimmungen der 5. IV-Revision, für den Anspruch ab 1. Januar 2012 hingegen die an diesem Datum in Kraft getretenen Bestimmungen der 6. IV-Revision.