Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 20. Mai 2014 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Rentenanspruch für den gesamten Zeitraum vom 1. August 2011 bis zur angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2014 (BGE 131 V 164 E. 2.3.4 S. 166 f., unter Hinweis auf 125 V 413). Dabei stimmen die Parteien darin überein, dass dem Beschwerdeführer von August 2011 bis Januar 2012 eine ganze Rente zusteht. 1.3