1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 20. Mai 2014 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Rentenanspruch für den gesamten Zeitraum vom 1. August 2011 bis zur angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2014 (BGE 131 V 164 E. 2.3.4 S. 166 f., unter Hinweis auf 125 V 413).