), wozu sich die Parteien jeweils am 9. März 2017 äussern. Der Beschwerdeführer lässt an seinem Leistungsbegehren festhalten und ausserdem beantragen, es seien eine weitere öffentliche Verhandlung durchzuführen und die Kosten des Gerichtsgutachtens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (A.S. 197 ff.). Die Beschwerdegegnerin wiederum hält am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 202 f.). Auf nochmalige Nachfrage des Gerichts hin (A.S. 204 ff.) gibt Dr. med. D.___ am 19. Mai 2017 eine weitere Stellungnahme ab (A.S. 209 f.), wozu sich die Parteien am 14. Juni resp. 6. Juli 2017 äussern.