_ vorzulegen, damit dieser zur Arbeitsfähigkeit ab August 2010 Stellung beziehe (A.S. 156 ff.). Das Versicherungsgericht entspricht diesem Antrag und bricht die Verhandlung ab, um ein Ergänzungsgutachten einzuholen (A.S. 167 + 171 ff.). Der Beschwerdeführer verlangt ausserdem, sobald das Ergänzungsgutachten vorliege, sei er zu fragen, ob er an einer Verhandlung festhalte (A.S. 167). 2.4 Dr. med. D.___ ergänzt sein Gutachten am 5. Januar 2017 (A.S. 176 ff.), wozu sich die Parteien jeweils am 9. März 2017 äussern