Es sei dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung zu bewilligen unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand. 7. Der Beschwerdeführer sei von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird am 15. Juli 2014 vollumfänglich zurückgezogen (A.S. 32). Weiter lässt der Beschwerdeführer am 18. August 2014 eine ergänzende Beschwerdebegründung einreichen (A.S. 36 ff.).