2. 2.1 Am 23. Juni 2014 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.): 1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 20. Mai 2014 sei aufzuheben. 2. a) Es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen, unbefristete Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 %) zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten. b) Eventualiter: