{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-163_2017-11-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135935&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6a0da8a64ed84fb6eec40932908b347c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:06", "Checksum": "fb64a035f499d02618284f30fdec76b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n7.\n7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt.\nIm vorliegenden Fall hat der unterlegene Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet.\n7.2 Das Gerichtsgutachten wurde erforderlich, weil die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 20. Mai 2014 über keine hinreichend zuverlässige medizinische Grundlage verfügte. Das Bundesgericht hat festgehalten, die umfassende Erstbegutachtung werde regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein (BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352). In casu bestand umso weniger Anlass, auf ein solches Gutachten zu verzichten, als einerseits Dr. med. E.___ die behauptete Verschlechterung des Lungenleidens bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nur ungenügend belegte. Andererseits war das psychiatrische RAD-Gutachten beim Ausschluss bestimmter Diagnosen, z.B. einer Persönlichkeitsstörung, allzu knapp begründet; bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Feststellungen eines versicherungsinternen Arztes, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Das Gerichtsgutachten war somit notwendig, um eine umfassende Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Dies wäre aber bereits Sache der Beschwerdegegnerin gewesen. Ihr sind daher die vollen Kosten des Gerichtsgutachtens nebst den beiden Ergänzungen von CHF 14‘475.90 (12‘372.00 + 2 x 1'051.95) aufzuerlegen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502; Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2017 vom 29. Juni 2017 E. 2 + 8, zur Publ. vorgesehen).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet.\n4. Die Kosten des Gutachtens der B.___ vom 2. Mai 2016 (inkl. Teilgutachten) sowie der Ergänzungsgutachten vom 5. Januar und 19. Mai 2017 von insgesamt CHF 14‘475.90 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.\n5. Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 30. November 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.\n6. Kopien der Kostennoten vom 30. November 2016 und 30. November 2017 gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.\nRechtsmittel\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.\nVersicherungsgericht des Kantons Solothurn\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Haldemann\nDer vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_71/2018 vom 12. März 2018 bestätigt."}