{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-163_2017-11-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135935&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6a0da8a64ed84fb6eec40932908b347c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:06", "Checksum": "fb64a035f499d02618284f30fdec76b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nDer Beschwerdeführer war folglich im August 2011 in seiner angestammten Tätigkeit als Betreuer noch uneingeschränkt arbeitsfähig. Für die folgenden zwei Jahre liegen auch von Dr. med. E.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit vor; insoweit besteht – zumal es auch an sonstigen Anhaltspunkten für eine Verschlechterung fehlt – Beweislosigkeit, welche zu Lasten des Beschwerdeführers als Leistungsansprecher geht. Der nächste Bericht von Dr. med. E.___ erging erst am 2. April 2013. Daraus lässt sich jedoch nichts für den Beschwerdeführer ableiten. Einerseits geht der besagte Bericht auf die Frage der Arbeitsfähigkeit mit keinem Wort ein. Andererseits spricht er von einem grundsätzlich unveränderten Gesundheitszustand, womit es an Indizien für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit fehlt. Auch hier gilt, dass der Diffusionswert von 27 % des Solls für sich allein keinen Rückschluss auf eine bestimmte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erlaubt. Wenn im Bericht vom 2. April 2013 neu eine COPD GOLD Stadium III diagnostiziert wird, so muss es sich um einen Verschrieb handeln, ist doch ein paar Monate später, in den Berichten vom 18. September und 25. Oktober 2013, wieder von einem Stadium II die Rede, wie es schon 2010 und 2011 vorlag. In diesen beiden Berichten wird indes erstmals festgehalten, der Zustand habe sich gegenüber 2011 verschlechtert, es könne bei ganztägiger Präsenz und leichter Arbeit noch eine Leistung von 50 % erbracht werden (wobei sich die Berichte darüber ausschweigen, wann genau diese Änderung eingetreten ist). Zwar korrigierte Dr. med. E.___ diese Aussage am 11. März 2014 auf telefonische Nachfrage hin und hielt dafür, eine angepasste leichte Arbeit sei zu 100 % ohne Leistungseinbusse möglich. Dabei handelt es sich freilich nur um eine Aktennotiz über eine mündliche Auskunft, welche, da es um mehr als einen Nebenpunkt geht, als Beweisgrundlage nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_135/2009 vom 24. Juni 2009 E. 3.2). Der Experte Dr. med. D.___ wiederum schloss sich den Beurteilungen vom 18. September und 25. Oktober 2013 ausdrücklich an. Inwieweit diese zu überzeugen vermögen, kann indes offen bleiben (s. E. II. 3.3.3 hiernach).\n3.3.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass ab November 2011 einerseits keine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag. Andererseits war die dem pneumologischen Leiden angepasste bisherige Tätigkeit als Betreuer weiterhin vollschichtig ohne Leistungseinbusse zumutbar. Die spätere Verschlechterung der Leistungsfähigkeit wegen des Lungenleidens ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit frühestens im September 2013 eingetreten. Das Wartejahr, welches wie erwähnt durch eine Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20 % im angestammten Beruf ausgelöst wird, begann daher nicht vor September 2013 zu laufen, würde also erst im September 2014 und damit nach der angefochtenen Verfügung enden. Mit anderen Worten: Bis zur Verfügung ist mangels absolvierter Wartezeit auf jeden Fall kein Rentenanspruch entstanden, so dass auch kein Einkommensvergleich durchgeführt werden muss. Daran ändert sich im Übrigen auch dann nichts, wenn man davon ausginge, dass von August 2010 bis August 2011 eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr bestand. Zwar werden bei der Berechnung der Wartezeit früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, wenn die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben wurde, dieser jedoch in den folgenden drei Jahren erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht. Dies gilt aber nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit, welche zum Wiederaufleben der Invalidität führt, auf dasselbe Leiden wie die frühere Invalidität zurückgeht (Art. 29bis IVV). Das ist hier nicht der Fall: Die Rente bis Januar 2012 wurde wegen eines psychischen Leidens zugesprochen, während die spätere, hier interessierende Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit auf einem Lungenleiden beruht.\nEs ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch ab 1. Februar 2012 verneinte.\n4. Auf berufliche Massnahmen besteht kein Anspruch. Solche setzen auf jeden Fall die subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus, d.h. einen Eingliederungswillen bzw. eine entsprechende Motivation der versicherten Person (Urteile des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.5 und 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3). Daran fehlte es hier bis zur angefochtenen Verfügung; die spätere Gewährung beruflicher Massnahmen durch die Beschwerdegegnerin vermag daran nichts mehr zu ändern. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer während des Belastbarkeitstrainings im Jahr 2011 eine Steigerung des Arbeitspensums ausdrücklich ablehnte, wobei man im Schlussbericht an seiner Motivation zweifelte (IV-Nr. 34).\n5. Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und wird abgewiesen.\n6. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.\nDie Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).\n"}