{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-163_2017-11-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135935&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6a0da8a64ed84fb6eec40932908b347c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:06", "Checksum": "fb64a035f499d02618284f30fdec76b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\n3.3.2 Die Einschätzung im pneumologischen Teilgutachten, wonach im Zeitpunkt der Exploration am 23. Februar 2016 ein COPD GOLD Stadium IV vorliegt und die Lungenfunktion nur noch eine Arbeitsleistung von 50 % gestattet, ist ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar. Aus dem Ergänzungsgutachten vom 5. Januar 2017 ergibt sich weiter, dass auf Grund der lungenfunktionellen Messwerte im August 2010 eine angepasste mittelschwere Arbeit – wie diejenige als Betreuer – zu 100 % möglich war. Dies stimmt im Übrigen mit dem Bericht von Dr. med. E.___ vom 10. November 2010 (IV-Nr. 14.4 S. 6 f.) überein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betreuer als körperlich leicht bis mittelschwer gelten muss und diesem Zumutbarkeitsprofil uneingeschränkt entspricht. Der Beschwerdeführer musste nämlich am besagten Arbeitsplatz keine schweren Tätigkeiten wie das Heben von Patienten etc. verrichten, sondern sich u.a. um Dinge wie die Blutzuckerkontrolle, das Richten von Medikamenten, verschiedene Reinigungsarbeiten oder die Gestaltung von Freizeitaktivitäten kümmern (s. Arbeitgeberbericht vom 31. Januar 2011, IV-Nr. 13 S. 3).\nVor diesem Hintergrund steht fest, dass sich der Gesundheitszustand zwischen August 2010 und Februar 2016 verschlechtert hat. Dem Experten ist es jedoch nicht möglich, auf Grund der Messwerte ab 2010 den genauen Verlauf der Arbeitsfähigkeit nachzuzeichnen. Auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 19. Mai 2017 äussert er sich zwar zur Ateminvalidität 2010 und 2013, doch ergeben sich daraus keine Aussagen, ab wann als Betreuer eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestand. Die Indizien, welche auf eine merkliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes hindeuten, nämlich die ab Juni 2014 registrierten Hypoxämien und Hyperkapnien sowie die erstmals für Juli 2014 dokumentierte Sauerstoffversorgung, sind unbehelflich, da sie den Zeitraum nach dem Stichtag der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2014 betreffen und so für das vorliegende Verfahren von vornherein ohne Bedeutung ist (s. E. II. 1.2 hiervor). Andererseits gestatten die lungenfunktionellen Messwerte allein nicht den Schluss, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt im Verlauf eine bestimmte Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Namentlich hat sich das Erstsekundenvolumen nach August 2010 keineswegs kontinuierlich verschlechtert:\n- 13. August 2010: 41 % des Solls\n- 3. September 2010: 53 %\n- 17. September 2010: 62 %\n- 14. März 2011: 40 %\n- 21. März 2011: 47 %\n- 28. März 2011: 37 %\n- 4. April 2011: 33 %\n- 16. August 2011: 34 %\n- 25. August 2011: 52 %\n- 21. November 2011: 57 %\n- 21. Mai 2012: 33 %\n- 24. September 2012: 35 %\n- 19. März 2013: 33 %\n- 17. September 2013: 30 %\n- 24. September 2013: 41 %\n- 27. Januar 2014: 35 %\n- 11. Juli 2014: 29 %\n- 12. September 2014: 43 %\n- 19. Mai 2015: 29 %\n- 14. Dezember 2015: 27 %\n- 23. Februar 2016: 27 %\nDer Anfangswert von 41 % wurde also in der Folge mehrmals wieder überschritten bzw. (fast) erreicht. Andererseits werfen die starken Schwankungen durchaus Fragen zur Zuverlässigkeit der Messungen auf. Somit ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon auszugehen, dass weitere Abklärungen (z.B. das von der Beschwerdegegnerin verlangte Obergutachten) zu keinen zusätzlichen Erkenntnissen über die Arbeitsfähigkeit vor der angefochtenen Verfügung führen würden, weshalb darauf verzichtet wird. Dies gilt auch für die beantragten Ergänzungsfragen an den Gutachter, welche die damalige Wegfähigkeit des Beschwerdeführers als Teilgehalt der Arbeitsfähigkeit betreffen.\nEntscheidend ist somit, was sich aus den echtzeitlichen Arztberichten zur Entwicklung zwischen August 2010 und Mai 2014 ergibt. In dieser Hinsicht liegen nur die Berichte von Dr. med. E.___ vor. Dieser diagnostizierte am 29. November 2010 (IV-Nr. 7 S. 1 f.) sowie am 9. September 2011 (IV-Nr. 22, basierend auf der Untersuchung vom 25. August 2011) jeweils eine COPD GOLD Stadium II. Für leichte bis mittelschwere Arbeiten unter guter Lufthygiene ging er von einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinbusse aus. Dies korrespondiert mit der damaligen maximalen Sauerstoffaufnahme von 21 ml/min/kg (IV-Nr. 7 S. 1), welche grundsätzlich mittelschwere Arbeiten mit Lasten von 20 bis 30 kg erlaubt (s. dazu Dr. med. Jahn, Pneumologische Begutachtung - Fortbildung im Rahmen der ASIM-Fortbildungen, Basel, 12. Juni 2013, S. 37, abrufbar unter:\nhttp://www.unispital-basel.ch/fileadmin/unispitalbaselch/Bereiche/Medizin/Asim/ Fortbildungen/Archiv_Fortbildungen/2013/Fortbildung_Unterlagen_Juni_2013.pdf)."}