{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-163_2017-11-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135935&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6a0da8a64ed84fb6eec40932908b347c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:06", "Checksum": "fb64a035f499d02618284f30fdec76b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nLungenfunktionell sei am 23. Februar 2016 eine schwere obstruktive Ventilationsstörung mit einem Erstsekundenvolumen von 27 % des Solls nachweisbar gewesen. Verglichen mit den zur Verfügung stehenden Messungen sei seit dem 13. August 2010, mit einem Erstsekundenvolumen von 41 %, eine langsame Verschlechterung eingetreten; das am 27. Juni 2016 gemessene Erstsekundenvolumens sei mit 28 % in etwa unverändert ausgefallen wie am 23. Februar 2016. Anhand von arteriellen Blutgasanalysen sei seit dem 16. Juni 2014 wiederholt eine Hypoxämie und eine Hyperkapnie dokumentiert worden. Die am 23. Februar 2016 durchgeführte Blutgasanalyse zeige diskret bessere Werte als bei der Untersuchung am 16. Juni 2014, jedoch schlechtere als am 22. Juli 2015.\nDie zur Verfügung stehenden Informationen sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer im August 2010 für eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit in einer rauch- und allergenarmen Umgebung zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, nicht jedoch für eine körperlich schwere Arbeit. Die Tätigkeit als Betreuer sei zu diesem Zeitpunkt aus pneumologischer Sicht zumutbar gewesen. Die respiratorische Situation habe sich im weiteren Verlauf verschlechtert. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit am 25. Oktober 2013 durch Dr. med. E.___ erachte er als korrekt. Ab diesem Datum sei eine leichte körperliche Arbeit unter lufthygienisch guten Bedingungen acht Stunden am Tag mit einer um 50 % verminderten Leistungsfähigkeit zumutbar. Die vorliegenden Informationen sprächen ausserdem dafür, dass es ab der Hospitalisation im Juni 2014 zu einer weiteren Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei; seit diesem Datum sei zusätzlich zu der schweren COPD eine respiratorische Globalinsuffizienz dokumentiert und die Arbeitsfähigkeit gleich einzuschätzen wie anlässlich der Untersuchung am 23. Februar 2016.\n3.2.5 Am 19. Mai 2017 äussert sich Dr. med. D.___ ergänzend wie folgt (A.S. 209 f.): Die lungenfunktionellen Messwerte bildeten zusammen mit den Messwerten einer arteriellen Blutgasanalyse die Eckpfeiler für die Bemessung der medizinisch-theoretischen Ateminvalidität (mtA). Diese beziehe sich auf eine messbare Einschränkung der Lungenleistung. Auf Grund der Ateminvalidität werde dann für den einzelnen Patienten unter Berücksichtigung seiner Diagnosen und der beruflichen Anforderungen die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bestimmt. Die Prozentangaben der Ateminvalidität mithilfe der Spirometrie könnten nicht absolut exakt sein. Die AlS (American Thoracic Society) habe deshalb eine die lungenfunktionellen Messwerte berücksichtigende Stufeneinteilung (Stufe 0 — 5) vorgeschlagen. Somit ergebe sich für den Beschwerdeführer aus den Durchschnittswerten der entsprechenden Jahre folgende Ateminvalidität bzw. Stufeneinteilung:\n· 2010: 48,0 % / III\n· 2013: 54,4 % / IV\n· 2016: 72,5 % / V\nAus diesen Werten lasse sich ableiten, dass die medizinisch theoretische Ateminvalidität seit 2010 zugenommen habe. Auf Grund der Ateminvalidität sei dann unter Berücksichtigung der Gesamtsituation und der beruflichen Anforderungen die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus pneumologischer Sicht beurteilt worden.\n3.3 Von einem gerichtlichen Gutachten darf nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469; Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.1). Solche liegen hier nicht vor:\n3.3.1 Die Parteien erheben zu Recht keine Einwände gegen das vom Versicherungsgericht eingeholte ausführliche und umfassende psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. L.___. Dieses stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher die Vorakten studiert, den Beschwerdeführer gründlich untersucht und seine Einschätzung überzeugend begründet hat. Was die abweichenden Berichte von Dr. med. F.___ angeht, so handelt es sich dabei einerseits um Stellungnahmen eines behandelnden Arztes, was ihren Beweiswert relativiert. Andererseits nennt Dr. med. F.___ keine Gesichtspunkte, welche im Gutachten unbeachtet blieben. Die fraglichen Berichte sind daher (namentlich auch im Hinblick auf den Ermessensspielraum eines psychiatrischen Gutachters, s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 4.2.1) nicht geeignet, Zweifel am psychiatrischen Gerichtsgutachten zu erwecken. Auf dieses ist daher abzustellen.\nGemäss Gutachten bestand beim Beschwerdeführer seit 2010 keinerlei psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Fehlt es aber an einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden, so besteht kein Anspruch auf die ganze Rente von August 2011 bis Januar 2012, welche die Beschwerdegegnerin zugesprochen hat. Daher stellt sich die Frage, ob diese Rente aufzuheben und der Beschwerdeführer gegenüber der angefochtenen Verfügung schlechter zu stellen ist. Von der Möglichkeit einer solchen reformatio in peius ist aber nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Sie ist auf Fälle zu beschränken, in welchen der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (BGE 142 V 337 E. 3.1 S. 339 f.). An einer offensichtlichen Unrichtigkeit fehlt es hier indes, da sich die Beschwerdegegnerin seinerzeit bei der Rentenzusprache auf die Berichte von Dr. med. F.___ stützen konnte."}